Hallo Stuttgarter,
da Sie vermutlich dem Geburtsjahrgang 1955 angehören, wäre die Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit 60 Jahren und 9 Monaten möglich. Diese Altersrente hat dann einen Abschlag von 10,8 %.
Die vorher bezogene Rente wegen Erwerbsminderung erfuhr ebenfalls einen Abzug von 10,8 %. Sofern nach dem Rentenbeginn der Erwerbsminderungsrente keine weiteren rentenrechtlichen Zeiten hinzugekommen sind, wird daher die Altersrente in der Höhe der Erwerbsminderungsrente gezahlt.
Bei nahtlos folgender Altersrente an eine Erwerbsminderungsrente besteht Besitzschutz, so dass die Rente auf keinen Fall niedriger wird.
Falls Sie Beiträge nach dem Beginn Ihrer jetzt bezogenen Rente gezahlt haben, wäre auf die neu zu ermittelnden Entgeltpunkte ebenfalls ein Abschlag von 10,8 % vorzunehmen, sofern Sie die Altersrente bereits mit 60 Jahren und 9 Monaten beantragen.
Abschlagsfrei wären die neu hinzugekommenen Entgeltpunkte, wenn Sie die Altersrente erst mit 63 Jahren und 9 Monaten in Anspruch nehmen würden.
In Ihrem Fall wäre eine persönliche Beratung in einem Service Zentrum der Deutschen Rentenversicherung empfehlenswert, damit eine entsprechende Berechnung erstellt werden kann.