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Experten-Antwort

Voraussetzung Kinderreha

von Schlaui28.07.2017 | 16:32
399 Ansichten
2 Antworten

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In Ihrer Broschüre zur Kinderreha bin ich über folgenden Passus gestolpert: Versicherungsrechtliche Voarsusetzungen: "Sie haben innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung einer Ausbildung eine Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit aufgenommen und bis zur Antragstellung ausgeübt oder waren bis zum Antrag arbeitsunfähig oder arbeitslos" (s. 9) Haben also auch Selbstständige, die nicht in die Rentenkasse einzahlen, Anspruch auf eine Kinderreha für ihr Kind? Muss die Ausbildung sozialversicherungspflichtig gewesen sein? Ich freue mich auch sachdienliche Hinweise....

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für eine Kinderrehabilitation muss ein Elternteil entweder die Wartezeit von 5 Jahren mit Beiträgen erfüllt haben, in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung 6 Kalendermonate mit Beiträgen haben oder innerhalb von zwei Jahren nach Ende einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.

Ob während der Ausbildung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden ist dabei unerheblich. Die anschließende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit muss jedoch versicherungspflichtig sein. Selbständige, die keine Pflichtbeiträge zahlen, können also keine Rehabilitation für Ihr Kind oder auch für sich selbst erhalten.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

1 Antworten

Zeldaam 29.07.2017 | 18:21
Hallo Schlaui, ganz ohne Versicherungsbeiträge geht es nicht : http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=SGB6_… Die Ausbildung selbst muss nicht rentenversicherungspflichtig gewesen sein, die anschließende selbständige Tätigkeit schon. MfG Zelda
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