Für eine Kinderrehabilitation muss ein Elternteil entweder die Wartezeit von 5 Jahren mit Beiträgen erfüllt haben, in den letzten zwei Jahren vor Antragstellung 6 Kalendermonate mit Beiträgen haben oder innerhalb von zwei Jahren nach Ende einer Ausbildung eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt haben.
Ob während der Ausbildung Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden ist dabei unerheblich. Die anschließende Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit muss jedoch versicherungspflichtig sein. Selbständige, die keine Pflichtbeiträge zahlen, können also keine Rehabilitation für Ihr Kind oder auch für sich selbst erhalten.
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