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Experten-Antwort

Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente

von Markus12.02.2021 | 12:02
324 Ansichten
5 Antworten
Hallo zusammen, als Voraussetzung für eine Erwerbsminderungsrente ist angegeben, dass innerhalb der letzten 5 Jahre, 3 Jahre Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden müssen, um die Voraussetzungen zu erfüllen. Bei der näheren Erläuterung steht: "Beitragszeiten, das können zum Beispiel Pflichtbeiträge sein, die Sie zusammen mit Ihrem Arbeitgeber gezahlt oder als Selbständige/Selbständiger alleine gezahlt haben. Unter bestimmten Voraussetzungen zählen auch Zeiten, in denen Sie Krankengeld, Arbeitslosengeld, im Zeitraum von Januar 2005 bis Dezember 2010 Arbeitslosengeld II oder Übergangsgeld bezogen haben." Unter welchen Voraussetzungen wird denn die Zeit des Krankengeldbezugs angerechnet? Dazu finde ich nichts. Des Weiteren wird in der Auflistung "Wartezeit" genannt: "Zeiten aus einem Versorgungsausgleich bei Scheidung" genannt. Gilt das auch für die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung? Vielen Dank schon mal.

2 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 12.02.2021 | 12:30

Hallo Markus,

stehen Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, aus dem Pflichtbeiträge unter anderem zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung abgeführt werden, dann haben Sie in der Regel im Falle einer Krankheit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Anspruch auf Krankengeld bis die Höchstanspruchsdauer ausgeschöpft ist. Aus diesem Krankengeld werden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, die auch zur allgemeinen Wartezeit (5 Jahre) zählen.

Zeiten aus einem [Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rente-und-selbststaendige.html zählen nur für die allgemeine Wartezeit, aber nicht für die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung ("3 in 5"). Auch werden Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nicht für die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

Experten-Antwortam 12.02.2021 | 12:51

Hallo Markus,

aus dem Krankengeld entrichtete Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zählen auch für die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung ("3 in 5").

Wenn Sie Fragen zum Anspruch auf Krankengeld haben, wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenversicherung.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

3 Antworten

Markusam 12.02.2021 | 12:40
Danke für die Antwort. Es geht um einen Unfall aus dem Oktober 2019. Seit dem liegt Arbeitsunfähigkeit vor. Bezogen wurden 6 Wochen die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers und anschließend (bis einschließlich jetzt) Krankengeld durch die Krankenkasse. Das Arbeitsverhältnis wurde aber während der Arbeitsunfähigkeit durch den Arbeitgeber gekündigt. Werden die Pflichtbeiträge aus dem Krankengeld dann trotzdem weiterhin entrichtet?
Markusam 12.02.2021 | 12:45
Achso und als Nachtrag: Würden die Pflichtbeiträge aus dem Krankengeld für die besonderen Voraussetzungen (3 in 5) mitzählen?
Schadeam 12.02.2021 | 14:12
....aber natürlich nur insofern wie diese Zeiten vor dem Eintritt der Erwerbsminderung liegen. Liegt ab Unfalltag EM vor, zählen diese Zeiten dann natürlich nicht mit. :)
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