Hallo Markus,
stehen Sie in einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis, aus dem Pflichtbeiträge unter anderem zur gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung abgeführt werden, dann haben Sie in der Regel im Falle einer Krankheit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber Anspruch auf Krankengeld bis die Höchstanspruchsdauer ausgeschöpft ist. Aus diesem Krankengeld werden Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung entrichtet, die auch zur allgemeinen Wartezeit (5 Jahre) zählen.
Zeiten aus einem [Versorgungsausgleich im Falle einer Scheidung:]https://www.ihre-vorsorge.de/rente/gesetzliche-rente/rente-und-selbststaendige.html zählen nur für die allgemeine Wartezeit, aber nicht für die besondere versicherungsrechtliche Voraussetzung ("3 in 5"). Auch werden Zeiten aus einem Versorgungsausgleich nicht für die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung berücksichtigt.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung