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Experten-Antwort

Vorgaben für den Sozialmedizinischen Kurzbericht

von Schmie07.01.2020 | 22:52
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13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Sehr geehrte Damen und Herren, leider gelingt es mir seit längerem nicht, eine Antwort der DRV Bund auf eine relativ einfache Frage zu erhalten. (Mal wird die Anfrage sinnfreierweise an die TK weitergeleitet, mal wird die eigentliche Frage nicht geantwortet, dann kommt gar keine Antwort, ...) In einem Sozialmedizinischen Kurzbericht der SHG Saarbrücken steht im Text: „Eine Steigerung der aktuell 3- unter 6stündigen Belastbarkeit erscheint hierdurch wieder erreichbar.“ Direkt darüber ist angekreuzt: „Belastbarkeit: 6 Stunden und mehr“ Dass beide Angaben nicht gleichzeitig richtig sein können, ist offensichtlich. Gleichwohl wurde eine Änderung des Sozialmedizinischen Kurzberichts in eine Ausführung, bei der passend zum Text auch „3 bis unter 6 Stunden“ angekreuzt wäre, durch die Leitung der SHG Saarbrücken abgelehnt, da "kein Fehler vorliege". Gibt es keine verbindlichen Vorgaben dafür, was in einem Sozialmedizinischen Kurzbericht angekreuzt werden MUSS bzw. wann etwas angekreuzt werden DARF, wenn im Text eine Aussage zur Belastbarkeit gemacht wird? Auf diese Frage erbitte ich nun eine Antwort von Ihnen! Freundliche Grüße!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo "Schmie",

leider können wir Ihnen nicht sagen, ob es für den Kurzbericht eine Anweisung / Erläuterung gibt. Für den Reha-Entlassungsbericht gibt es diesen sehr wohl. Hier gibt es eine Broschüre, die sich "Leitfaden zum einheitlichen Entlassungsbericht in der medizinischen Rehabilitation der gesetzlichen Rentenversicherung" nennt. Dieser ist im Internet (https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Experten/infos_reha_einrichtungen/quali_allgemein/download_leitfaden_einheitl_e_bericht.pdf?__blob=publicationFile&v=6) abrufbar. Hier finden Sie auf den Seiten 28 fort folgende auch Informationen zur Beurteilung des Leistungsvermögens.

Wir hoffen Ihre Frage hiermit ein wenig beantworten zu können.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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12 Antworten

Schmieam 08.01.2020 | 22:28
Hallo, irgendwie komisch, dass Sie die Frage nicht beantworten können. Sicherlich wissen Sie dann aber, WER diese Frage beantworten kann, denn in unserem Land ist zwar vielleicht manches sinnloserweise geregelt, vieles zum Glück aber mit Sinn und Verstand. Gern können Sie mir auch die Kontaktdaten von jemandem mitteilen, der es wissen könnte. Herr Prof. Lauterbach hat mich mit der Frage zum Beispiel eindeutig an die Rentenversicherung verwiesen. Es würde jeglicher Logik entbehren, wenn der den Sozialmedizinischen Kurzbericht Schreibende ankreuzen dürfte, wie er gerade Lust hat, ohne dass sich darin die Einschätzung aus dem Textblock wiederfände. Mit freundlichen Grüßen an Ihr Team!
Valzuunam 09.01.2020 | 10:36
Eigentlich ist es doch ganz einfacher: der Arzt muss sich an aktuelle wissenschaftliche (medizinische) Standarts halten, und ist im Übrigen der Wahrheit verpflichtet. Dafür brauch es keine seitenlangen Richtlinien. Wenn Sie nun -Ihren Ausführungen nach zu recht- einen (scheinbaren) Widerspruch in den Angaben bemängeln, dann sollte dieser durch schlichte Nachfrage aufgeklärt werden. Auch dafür brauchen Sie sich auf nichts anderes als den gesunden Menschenverstand berufen. Anderseits wird das wohl ohnehin nicht so heiß gegessen wie gekocht-oder ist/war dieser Kurzbericht (allein) Grundlage für eine Entscheidung?
H.am 09.01.2020 | 12:36
...so wie Rentenschmied es gesagt hat stimmt es. LG
Rentenschmiedam 09.01.2020 | 12:29
Hallo, die Aussage im Bericht macht dann Sinn wenn es sich bei der ersten Angabe "3 bis unter 6 Stunden" um die Belastbarkeit im zuletzt ausgeübten Beruf handelt und bei der zweiten Angabe "6 Stunden und mehr" um diejenige zum allgemeinen Arbeitsmarkt. Mit besten Grüßen
Schmieam 14.01.2020 | 00:14
Hallo, ich würde mich freuen, seitens der DRV eine weiterführende Antwort zu erhalten. Ich kann mir nicht vorstellen, dass die gestellte Frage nicht irgendwo geregelt ist... Freundliche Grüße!
Siehe hieram 14.01.2020 | 00:42
Viel aussagekräftiger ist doch eigentlich, was in dem "offiziellen" detaillierten Entlassungsbericht steht. Liegt der Ihnen schon vor? Und wofür vor allem benötigen Sie den Kurzbericht? Wenn Sie noch ein bisschen mehr angeben würden, kann man Ihnen zwar wohl auch nicht sagen, ob und wo es eine rechtsgültige "Anweisung" gibt (Bundesministerium für Gesundheit und Soziales??), aber vielleicht kann man Ihnen dann besser erklären, was es "bedeutet".
-am 14.01.2020 | 14:02
Hallo Schmie, weiterführende Antworten können wir Ihnen leider nicht geben. Die Fundstelle des Leitfadens für den Reha- Entlassbericht wurde Ihnen bereits genannt. Wir möchten außerdem auf die Antwort von Rentenschmied verweisen. Es ist möglich, dass der Arzt unterschiedliche Aussagen zum Leistungsvermögen getroffen hat, da er sowohl die Belastbarkeit in Ihrem Beruf als auch die Belastbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt prüft. Wir bitten um Verständnis, dass wir in diesem Forum nicht feststellen können, wer intern bei der DRV Bund für die Qualitätsprüfung bei Kurzberichten zuständig ist. Sollten Sie weitere Fragen haben, bitten wir Sie sich bei dem für Sie zuständigen Rentenversicherungsträger zu erkundigen. Wenn Sie telefonisch keine Auskunft erhalten, können Sie eine schriftliche Anfrage an Ihre Sachbearbeitung stellen.
Schmiam 28.01.2020 | 00:24
Hallo, mit der DRV Bund hatte ich in der Frage natürlich bereits genauso Kontakt wie mit dem Therapiezentrum. Das Therapiezentrum sagt: Nein, alles okay so. Die DRV sagt: Wo ist das Problem? Im Kurzbericht werden die Angaben NICHT für unbterschiedliche Arbeitsbereiche gemacht, sondern ohne Unterscheidung. Nur, dass eben "6-unter 8 Stunden" angekreuzt ist und 3 Zeilen darunter heißt es dann "3 bis unter 6 Stunden". Eine Diskrepanz, die mir niemand erklären kann, die ich aber gerne erklärt bekäme. aber beides zusammen kann ja wohl nicht richtig sein... Kann ich mich zur Klärung dieser Frage auch an jemanden bei der DRV Westfalen wenden, die in Münster und dmait in der Nähe meines Wohnsitzes liegt? Wer wäre dort ein geeigneter Ansprechpartner für die zu klärende Frage? Schöne Grüße! Schmi
Schmiam 28.01.2020 | 00:32
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
Hallo, wenn Sie wüssten, dass der erste Gutachter, der im Widerspruchsverfahren zwei (!) mit der zu untersuchenden person gewechselt hat, um dann ein ellenlanges Gutachten abzuliefern, dass im Wesentlichen aus Textbausteinen des Gutachtens des Reha-Zentrums bestand und in diesem auch dick und fett "6-unter 8 stunden" angekreuzt ist, dann könnten Sie mir vermutlich in der Unterstellung von Oberflächlichkeit (nicht nur bei diesem ersten Gutachten) folgen. Und dass am Ende vor dem Landessozialgericht die DRV Recht bekommt mit der Aussage, dass eine "3 bis unter 6 stündige Arbeitsfähgkeit" eben nicht bereits im Gutachten der Reha-einrichtung steht, obwohl es dort eben doch steht, lässt mich schon etwas verzweifeln...
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