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Vorgeschriebenes Praktikum im Studium

von Ina17.05.2010 | 19:13
2993 Ansichten
6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, habe folgende Fragen: Wenn man während des Studium ein 6-monatiges Zwischenpraktikum absolviert,(in Prüfungsordnung vorgeschrieben)und man einen Verdienst über 400€ im Monat hat, wird man dann Sozialversicherungspflichtig? Kann man dann noch in der Familienversicherung bleiben?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Ina,

Sie müssen bei dieser Frage zwei Dinge unterscheiden:

1. Tritt Sozialversicherungspflicht aufgrund des Praktikums ein?

Hierzu verweisen wir auf die bereits gemachten Ausführungen. Ein in der Studienordnung vorgeschriebenes Zwischenpraktikum löst keine Sozialversicherungspflicht aus.

2. Hat ein erhaltenes Arbeitsentgelt Einfluss auf eine bestehende Familienversicherung in der Krankenversicherung?

Für die Familienversicherung in der Krankenversicherung bestehen nach § 10 SGB V Einkommensgrenzen.

Das Gesamteinkommen darf regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße (derzeit 365,00 EUR)

nicht überschreiten. Für geringfügig Beschäftigte gilt eine Einkommensgrenze von 400,00 EUR.

Diese Einkommensgrenze ist unabhängig davon einzuhalten, ob Sie das Einkommen aus einer versicherungspflichtigen

Beschäftigung oder aus einem versicherungsfreien Zwischenpraktikum beziehen. Es geht nur um die Frage, ob der

Betrag eingehalten ist.

Überschreiten Sie die zulässige Einkommensgrenze, müssen Sie sich selbst krankenversichern, auch wenn Sie aufgrund des Praktikums selbst nicht versicherungspflichtig werden.

Für Einzelheiten wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Krankenkasse.

5 Antworten

-_-am 17.05.2010 | 19:42
Wenn Sie innerhalb Ihres Studiums ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum machen, sind Sie versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich. Lesen Sie mehr unter: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15182/SharedDocs/de…
Inaam 17.05.2010 | 20:14
ja das dachte ich auch. Aber ich habe jetzt schon bei mehreren Krankenkassen nachgefragt und sie meinen alle, das man ab einem Verdienst von 400€ sich selbst versichern müsste! Wen soll man jetzt glauben? Was kann den schlimmsten Fall passieren?
-_-am 17.05.2010 | 20:18
Drucken Sie sich die Broschüre aus und halten Sie diese den Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen der Krankenkasse/n unter die Nase. Wenn Sie ein vorgeschriebenes Praktikum vor oder nach dem Studium absolvieren, sind Sie allerdings grundsätzlich als Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn das Praktikum im Rahmen der Geringfügigkeit bleibt, also zeitlich begrenzt ist auf höchstens zwei Monate oder Sie höchstens 400 Euro im Monat verdienen. Ein solches Praktikum ist dann eine betriebliche Berufsausbildung. Dafür gelten die Regelungen zur Versicherungsfreiheit geringfügiger Beschäftigungen nicht. Nicht versicherungspflichtig sind Studenten, die ein Zwischenpraktikum absolvieren, das durch die Studienordnung vorgeschrieben ist (siehe meine erste Antwort). In Ihren Ausführungen schreibt die deutsche Rentenversicherung zu dem Thema: "Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 3 SGB VI kann sich allein auf ein sog. Zwischenpraktikum erstrecken. Ein außerhalb des maßgebenden Zeitraums abgeleistetes Praktikum (Vorpraktikum oder Anerkennungspraktikum) ist nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI versicherungspflichtig. ... Ein Praktikum, das in der Studien- oder Prüfungsordnung für den jeweiligen Studiengang vorgeschrieben und während der Studiendauer abzuleisten ist, ist versicherungsfrei. Ohne Einfluss auf die Versicherungsfreiheit ist bei einem solchen Praktikum · die Dauer des Praktikums, · die wöchentliche Arbeitszeit während des Praktikums, · die Höhe eines ggf. gezahlten Entgelts. Aufgrund von § 196 SGB VI bzw. § 28o Abs. 1 Satz 1 SGB IV hat der jeweilige Student nachzuweisen, dass es sich um ein vorgeschriebenes Praktikum handelt. ..." Lesen Sie auch unter http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Ein druckbares pdf-Dokument zum Thema können Sie erzeugen, wenn Sie oben rechts "Suche im Dokument (neues Fenster)" anklicken.
-_-am 17.05.2010 | 21:14
Das Forum zur Altersvorsorge und zur gesetzlichen Rentenversicherung ist zu Fragen der Krankenversicherung nicht der Ansprechpartner. Schauen Sie hier: http://www.aok4you.de/studium/aok-studenten-service/ihr-ass-vor-… Vielleicht hilft man Ihnen zu Detailfragen der Krankenversicherung auch weiter unter: http://www.aok-business.de/foren/expertenforum/baum-anzeigen.php
Inaam 17.05.2010 | 20:41
Vielen Dank für die schnelle Antwort. Aber in diesem Gesetztestext steht auch: Für die Familienversicherung ist entscheidend, dass das Gesamteinkommen des Praktikanten nicht regelmäßig die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5 genannte Entgeltgrenze überschreitet; daneben sind jedoch auch die übrigen Voraussetzungen des § 10 SGB 5 zu erfüllen . Und diese Entgeltsätze in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB 5 liegen bei 400€, oder lege ich dieses Gesetz falsch aus bzw. entfällt diese Regelung dann für mich?
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