Hallo Heinz Meyer,
gemäß § 166 Absatz 1 Nr. 2 SGB VI sind bei Bezug von Arbeitslosengeld für die Beitragsbemessung 80% des Arbeitsentgelts, dass der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt, zu berücksichtigen.
Welches Arbeitsentgelt im von Ihnen geschilderten Fall der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt wird, kann hier -fachfremd- nicht angegeben werden.
Diese Frage müssten Sie bei der Agentur für Arbeit klären.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung