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Experten-Antwort

vorgez. Rentenbezug und weitere Berufstätigkeit und folgende Arbeitslosigkeit

von Heinz Meyer05.02.2023 | 13:54
259 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich plane, in 2025 eine vorgez. Altersrente wegen Schwerbehinderung mit 10,8 % Abschlag in Form einer Teilrente (99%) zu beziehen, werde aber weiterarbeiten, da mein Anstellungsvertrag erst dann endet, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Angenommen, ich werde dann unverschuldet arbeitslos wird meine Teilrente bei dem dann möglichen ALG1-Bezug angerechnet. Dies ist mir klar und verständlich. Weiter unterstellt, ich erhalte dann lediglich noch EUR 600,00 ALG1, da eine Rente von EUR 2.400,00 angerechnet wird, interessiert mich, ob auf EUR 3.000,00 ALG1 die Beiträge in die Rentenversicherung gezahlt werden oder ob hier auch nur auf Basis der angenommenen EUR 600,00 ALG-1-Auszahlung monatlich die Beiträge an die Rentenkasse von Agentur für Arbeit gezahlt werden? Dies ist für mich wichtig zu wissen, um so zumindest einen Teil der Abschläge von 10,8 % auf die vorgez. Altersrente wieder aufzuholen. Danke für eine Aufklärung dieses Sachverhaltes, da dies für meine Planungen wichtig ist.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Heinz Meyer,

gemäß § 166 Absatz 1 Nr. 2 SGB VI sind bei Bezug von Arbeitslosengeld für die Beitragsbemessung 80% des Arbeitsentgelts, dass der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegt, zu berücksichtigen.

Welches Arbeitsentgelt im von Ihnen geschilderten Fall der Berechnung des Arbeitslosengeldes zugrunde gelegt wird, kann hier -fachfremd- nicht angegeben werden.

Diese Frage müssten Sie bei der Agentur für Arbeit klären.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Abschlägeam 05.02.2023 | 14:27
Sie sollten sich erst einmal erkundigen, wie die Ansprüche auf ALGI tatsächlich wären. Denn warum sollte die Teilrente auf ALG1 angerechnet werden, wenn dieses ja 'nur' aus Ihrem Arbeitseinkommen bezahlt wird? Aber das kann Ihnen nur die Agentur für Arbeit beantworten, die DRV hat damit nichts am Hut. Abgesehen davon, dass nicht absehbar ist, welche Gesetzesänderung noch bis 2025 mal so eben aus den Ärmeln geschüttelt werden...
Fabianam 06.02.2023 | 20:18
Goggeln Sie mal Teilrente und Arbeitslosengeld. Dann wird Ihnen als Suchergebnis die "Fachliche Weisung der Bundesagentur für Arbeit" zu 156 SGB 3 angeboten. Die Arbeitsagentur hat aufgepasst und auf den Wegfall der Flexirente bzw der Hinzuverdienstgrenzen reagiert. Sie hat dafür gesorgt, dass lt Absatz 2 Nr.3b ab Januar 2023 gilt, dass diese Vorschrift nicht für Altersrenten aus der gesetzlichen Rentenversicherung gilt. So muss sie auch bei AltersTeilrenten nicht nach dieser Vorschrift zahlen. Bleibt nur das bisherige Trostpflaster Anspruch auf Arbeitslosengeld für nur 3 Monate, wenn die Beschäftigung neben einer Teilrente wegfällt. Ihre Optimierung wird in dieser Hinsicht nicbt funktionieren. Denn weder 3000 Euro noch 600 Euro als Berechnungsgrundlage bringen bei 3 Monaten allzuviel. Fragen Sie trotzdem bei der Agentur nach. Wenn Sie Glück haben, hat der Mitarbeiter auch die Anweisung schon gelesen.
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