Grundsätzlich ist das abschlagsfreie Rentenalter für den Jahrgang 1953 auf 63 Jahre und sieben Monate angehoben. Sollte Ihre Frau allerdings am 01.01.2007 bereits als schwerbehinderter Mensch anerkannt gewesen sein und vor dem 01.01.20007 Altersteilzeit vereinbart haben, erfolgt keine Anhebung der Altersgrenze. Es bleibt somit beim 63. Lebensjahr. Allerdings kann es sein, dass wegen des Besitzschutzes, wie von „KSC“ angedeutet es somit beim bisherigen Zahlbetrag verbleibt. Zur individuellen Abklärung Ihrer Situation empfehlen wir Ihnen vorsorglich einen Termin bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zu vereinbaren. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link " Beratungsstellen" ermitteln.