Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Weber,
Tantiemen, die nur einmalig im Jahr gezahlt werden, sind einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Diese sind als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus einem Arbeitsverhältnis stammen, das nach Rentenbeginn noch bestanden hat.
Einmalzahlungen aus einem nach Rentenbeginn noch bestehenden Arbeitsverhältnis sind auch dann als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, wenn sie aus Zeiten vor Rentenbeginn resultieren.
Ein nach Rentenbeginn noch bestehendes Arbeitsverhältnis liegt auch vor, wenn es ohne Erbringung einer Arbeitsleistung fortbesteht. Dies betrifft zum Beispiel Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis während der Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (gegebenenfalls unter Zahlung von Krankengeld) fortbesteht.
Eine Einmalzahlung ist in dem Monat als Hinzuverdienst zu berücksichtigen, in dem sie gezahlt wurde.
Hat das Arbeitsverhältnis bereits vor Rentenbeginn geendet, sind aus diesem Arbeitsverhältnis gezahlte Beträge nicht als Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
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