Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenPraktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, unterliegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, für die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 S. 3 SGB 6 ausgeschlossen ist.
Vor- und Anerkennungs- praktika sind nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 in der Rentenversicherung, nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB 5 bzw. § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 SGB 11 in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 SGB 3 versicherungspflichtig.
Für vorgeschriebene Zwischenpraktika während des Studiums besteht zudem nach § 5 Abs. 3 SGB 6 Versicherungsfreiheit.
Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Praktikumgeber für nähere Information bzgl. Ihres Praktikums. Sollten anschließend Detailfragen bestehen, setzen Sie sich mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers in Verbindung und vereinbaren einen Beratungstermin.
Ihre Einträge sind öffentlich und können von jedem gelesen werden. Bitte geben Sie daher keinesfalls persönliche Daten an.
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