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Vorpraktikum

von Meike07.05.2009 | 16:26
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1 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo! Ich mache zur Zeit ein Praktikum was ich unbedingt vorweisen muss, um mich auf meinen gewünschten Studiengang zu bewerben. Danach mache ich noch ein weiteres Praktikum, um noch einen anderen Betrieb kenne zu lernen. Wird so etwas auch irgendwie an die Rente angerechnet? Wenn ja, was muss ich dafür tun? Mein erstes Praktikum hat eine Laufzeit von 13 Wochen, das zweite wird 4 Wochen oder mehr betragen. Danke schön, Meike

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 07.05.2009 | 16:46

Praktikanten, die ein vorgeschriebenes Praktikum ableisten, unterliegen als zur Berufsausbildung Beschäftigte grundsätzlich der Rentenversicherungspflicht, für die Versicherungsfreiheit aufgrund einer geringfügigen Beschäftigung nach § 5 Abs. 2 S. 3 SGB 6 ausgeschlossen ist.

Vor- und Anerkennungs- praktika sind nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 in der Rentenversicherung, nach § 5 Abs. 1 Nr. 10 SGB 5 bzw. § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 SGB 11 in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 SGB 3 versicherungspflichtig.

Für vorgeschriebene Zwischenpraktika während des Studiums besteht zudem nach § 5 Abs. 3 SGB 6 Versicherungsfreiheit.

Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Praktikumgeber für nähere Information bzgl. Ihres Praktikums. Sollten anschließend Detailfragen bestehen, setzen Sie sich mit einer Auskunfts- und Beratungsstelle Ihres Rentenversicherungsträgers in Verbindung und vereinbaren einen Beratungstermin.

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