Soweit ich nach den vorliegenden Informationen beurteilen kann, liegt mit dem Eintritt in die neue "Vorruhestands"vereinbarung kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Anders als im Atz-Arbeitsverhältnis sind also für dieses Vertragsverhältnis keine Pflichtbeiträge zu zahlen, die vom Arbeitgeber aufgestockt werden können.
Deswegen hat vermutlich SCHADE recht, wenn er vermutet, dass es sich bei der Beitragszahlung des Arbeitgebers um freiwillige Beiträge handeln wird.
Für den Erwerb der Anspruchsvoraussetzungen einer Rente an langjährig Versicherte zählen diese mit, Sie sollten sich aber dennoch vor Vertragsschluss von der Rentenversicherung beraten lassen, weil u. U. Ihr Versicherungsschutz auf eine Erwerbsminderung verloren geht.