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vorruhestand und atz-vertrauensschutz

von atz-ler29.08.2008 | 18:44
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hinsichtlich eines 2006 geschlossenen atz-vertrages besteht vertrauensschutz für den rentenbeginn in 10/2015 mit 62 für geb.jahr 09/1953. der gleiche ag bietet jetzt einen vorruhestand mit fortlaufenden bezügen einschließlich renten- und betriebsrentenbeitragszahlungen an. bedingung ist aber ausscheiden durch auflösungsvertrag. was oder welcher status ist rentenrechtlich notwendig um den rentenbeginn 10/2015 nicht zu gefährden. ist die arbeitslosmeldung zwingend? mfg frank

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Soweit ich nach den vorliegenden Informationen beurteilen kann, liegt mit dem Eintritt in die neue "Vorruhestands"vereinbarung kein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mehr vor. Anders als im Atz-Arbeitsverhältnis sind also für dieses Vertragsverhältnis keine Pflichtbeiträge zu zahlen, die vom Arbeitgeber aufgestockt werden können.

Deswegen hat vermutlich SCHADE recht, wenn er vermutet, dass es sich bei der Beitragszahlung des Arbeitgebers um freiwillige Beiträge handeln wird.

Für den Erwerb der Anspruchsvoraussetzungen einer Rente an langjährig Versicherte zählen diese mit, Sie sollten sich aber dennoch vor Vertragsschluss von der Rentenversicherung beraten lassen, weil u. U. Ihr Versicherungsschutz auf eine Erwerbsminderung verloren geht.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Die Rentenversicherung bietet mit der Erwerbsminderungsrente einen finanziellen Schutz bei Verlust der Erwerbsfähigkeit. Der Zeitraum bis zum Beginn der Altersrente, die Sie in Anspruch nehmen wollen, ist noch recht lange.

Ich würde ihnen raten, diesen Rentenanspruch nicht leichtfertig aufzugeben. Suchen Sie eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe auf. Dort kann man Ihnen sagen, wie hoch dieser Anspruch z. Zt. ist und wie Sie ihn aufrecht erhalten können.

4 Antworten

Schadeam 31.08.2008 | 11:42
für die AR für langjährig Vewrsicherte ab 63 (oder falls Vertrauensschutz ab 62) ist nur erforderlich 35 Versicherungsjahre zu haben. Ob Sie arbeitslos sind, dies mal werden oder dann bleiben, ist sekundär (wirkt sich u.U. bei der Rentenhöhe aus?). Aber wo ist eigentlich das Problem? Sie schreiben Ihre Beiträge usw. werden weiterbezahlt? Sobald Sie die konkreten Bedingungen haben, die für Sie gelten (das muss es ja was schwarz auf weiß geben?), können Sie sich doch individuell beraten lassen. Bei der Rv, bei der Agentur für Arbeit, beim Betriebsrat, etc. Und das bevor, Sie etwas unterschreiben! Notfalls opfern Sie einen Tag Urlaub für Behördengände - das sollte sich lohnen. Und nicht vergessen: bis 2015 kann viel passieren - künftige Gesetzesänderungen sind heute nicht unbedingt absehbar.
atz-leram 31.08.2008 | 18:32
das problem besteht darin, inwieweit der ag berechtigt ist grv-beiträge zu zahlen. geht das ohne weiteres? meine frau wird das unternehmen nicht ohne not verlassen um sich fortan behördenkrampf einzuhandeln. kv ist privat, da dürfte kein problem bestehen. mfg frank
Schadeam 31.08.2008 | 19:57
auf jeden Fall (Wohnort in D vorausgesetzt) könnten freiwillige Beiträge in Höhe des bisherigen Arbeitgeber- + Arbeitnehmerbeitrag gezahlt werden und die kann der AG "für Ihre Frau einzahlen" oder halt zurückerstatten. So gesehen ist das Verhandlungssache! und vor der Unterschrift sich persönlich beraten lassen, bis man alles kapiert hat... Fragen sind, ob und wann die 35 Jahre erreicht sind und ob mit freiwilligen Beiträgen der EM Schutz gegeben wäre? Und wenn dann der AG noch zahlt - .....ist eigentlich alles klar. Zu einem Vertag gehören aber 2 Seiten - was meint eigentlich die Firma?
atz-leram 03.09.2008 | 11:55
im gegensatz zur atz ist bei den vorruhestandsbezügen bis zum frühestmöglichen renteneintritt, hier 62lj., keine arbeitsleistung mehr nötig. aus welchem grunde sollte der versicherungsschutz gegen erwerbsminderung noch nötig sein? mfg frank
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