Hallo DvD,
was Sie ansprechen, ist im § 42 SGB I geregelt. Demnach können Sie den Antrag auf diese Vorschusszahlung bereits mit dem Antrag auf Altersrente gemeinsam stellen. Der Antrag auf diese Vorschusszahlung benötigt keiner Form. Der Wortlaut „längere Zeit“ ist im Gesetzestext nicht näher definiert worden und liegt im Ermessensspielraum des Rentenversicherungsträgers. Aber wie oben erläutert, können Sie den Antrag bereits mit dem formgerechten Antrag auf Rentenleistungen seitens der Rentenversicherung stellen. Die Entscheidung, ob eine Vorschusszahlung gewährt wird, liegt wie erwähnt im Ermessen des Rentenversicherungsträgers. Dies bedeutet, dass es schon bei derzeitiger Aktenlage klar und unumstößlich sein muss, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die gewählte Rentenart erfüllt sind.
Beispiel:
Habe Sie eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte zum 01.06.2019 beantragt, und für die Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren fehlen zum 31.12.2018 noch 5 Monate Beitragszeit, wird die Rentenversicherung den Bescheid erst erstellen, wenn abschließend geklärt ist, dass sie noch bis zum 31.05.2019 beschäftigt waren.
In solchen Fällen würde eine Vorschusszahlung nicht erfolgen.