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vorübergehende Selbständigkeit und Kinderberücksichtigungszeiten

von Christine25.06.2008 | 17:50
1942 Ansichten
4 Antworten
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bin Mutter von zwei Kindern (3 und 6 Jahre alt) und in der glücklichen Lage ein Arbeitsangebot in Teilzeit bekommen zu haben. Nun möchte mein zukünftiger Arbeitgeber statt eines festen Vertrages mit Probezeit erst einmal einen Honorarvertrag mit mir abschließen. Nun ergibt sich für mich die Frage - falls es doch nicht zu einer Festanstellung kommen sollte - ob ich mich bezüglich Rente und Krankenversicherung besser stellen würde, wenn ich auf das Honorar verzichte und einen Monat Praktikum leiste. Ich habe erfahren, dass es Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Geburtstag des jüngeren Kindes gibt. Dies gilt wohl nicht innerhalb einer Selbständigkeit. Heißt das, die Kinderberücksichtigungszeit wäre während der Honorarzeit unterbrochen oder würde das auch Auswirkungen auf eine evtl. anschließende erneute Arbeitslosenzeit oder Hausfrauenzeit haben? In der Krankenversicherung würde ich während eines Honorarvertrages einen höheren Beitrag zahlen, als ich das vor meiner Arbeitslosmeldung als freiwillig versicherte Hausfrau getan habe. Könnte ich mich nach Auslaufen des Honorarvertrages wieder als freiwillig Versicherte zum alten Beitragssatz anmelden? Mit freundlichen Grüßen Christine

1 Experten-Antwort

Moderatoren-Antwortam 26.06.2008 | 14:40

Kinderberücksichtigungszeiten bis zum 10. Lebensjahr werden nicht angerechnet während einer mehr als geringfügigen versicherungsfreien selbständigen Tätigkeit. Sollte Ihr Honorar beziehungsweise der Gewinn hieraus über 400,-- Euro im Monat liegen, würden für diesen Zeitraum keine Berücksichtigungszeiten anerkannt.

Da Sie das Honorar aber nur von einem Auftraggeber (Ihr möglicher künftiger Arbeitgeber) erhalten, würden Sie bei einem Gewinn über 400,-- Euro monatlich spätestens als "Selbständiger mit einem Auftraggeber" wieder versicherungspflichtig. Die Pflichtbeiträge müssten Sie alleine tragen, die Beitragshöhe kann nur eingeschränkt selbst bestimmt werden (zum Beispiel einkommensgerecht, also 19,9 Prozent aus dem Gewinn).

Wohl aber könnten Sie sich unter Umständen von der Versicherungspflicht für bis zu drei Jahre nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit befreien lassen. Da wäre ich wieder bei den Ausführungen des ersten Absatzes.

Welche Auswirkungen welche Variante auf den Versicherungsschutz hat, lässt sich ohne Kenntnis Ihres Rentenkontos nicht treffsicher erläutern.

Ich schließe daraus zwei Dinge:

1. Eine Festanstellung, auch gerne Praktikum, wäre für Sie unverfänglicher

2. Alles weitere sollte in einem Beratungsgespräch in einer Auskunft- und Beratungsstelle geklärt werden. Dort könnten dann auch weitere Anträge, zum Beispiel im Hinblick auf die Selbständigkeit, vorbereitet werden.

Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln.

3 Antworten

Rente mit Siebenundsiebzigam 25.06.2008 | 18:28
Hinsichtlich der Berücksichtungszeit (BÜZ) hilft ein Blick ins Gesetz weiter. Siehe § 57 SGB VI http://www.bundesrecht.juris.de/sgb_6/__57.html… Ist Ihre selbständige Tätigkeit mehr als geringfügig (Verdienst mehr als mtl. 400,- EURO) gibt es jedoch keine BÜZ, es sei denn, diese Tätigkeit würde Versicherungspflicht in der Rentenversicherung auslösen. Solange Ihr Kind das 3. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gibt es aber völlig unabhängig davon, ob Sie selbständig sind oder nicht, Pflichtbeitragszeiten für Ihr Rentenkonto (vorausgesetzt es liegen nicht noch andere Ausschlusstatbestände wie Beamter, Abgeordneter usw. vor). Die BÜZ selbst, erhöht zwar nicht die Rente, sorgt aber dafür, dass keine Lücken im Versicherungskonto entstehen und das andere beitragslose Zeiten höher bewertet werden können (einige Anrechnungszeiten und eine mögliche Zurechnungszeit) Von enormer Bedeutung ist die BÜZ auch bei der Altersrente für BESONDERS langjährige Versicherte. Wenn Sie aber soweit sein werden, haben wir vermutlich schon längst die Rente mit 77. http://www.spiegel.de/wirtschaft/0,1518,518830,00.html… Hinsichtlich Ihres Krankenversicherungsverhältnisses würde ich mich bei Ihrer Krankenkasse schlau machen.
Amadéam 25.06.2008 | 18:33
Mit Berücksichtigungszeiten erhalten Sie sich - ohne Beitragsleistung - die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen bei Eintritt einer möglichen Erwerbsminderung.
!am 26.06.2008 | 12:15
Wenn Sie einen Honorarvertrag abschließen und nur diesen einen Auftraggeber haben, dann sind Sie in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (sofern Sie mehr als 400,-€ mtl. Gewinn daraus erzielen). Sie müßten dann also Pflichtbeiträge zur RV zahlen und damit würde auch die parallele BÜZ angerechnet werden.
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