Wenn ich die Angelegenheit so richtig beurteile, wären Sie zum Rentenbeginn 2002 aufgrund des alleinigen Rentenbezuges normalerweise freiwillig in der Krankenversicherung versichert gewesen. Nur aufgrund Ihrer Beschäftigung waren Sie demnach in der KV versicherungspflichtig.
Gemäß des gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenverbände der Krankenkassen, des Verband Deutscher Rentenversicherungsträger und der BfA vom 21.03.2002 zur Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner, ergibt sich unter Abschnitt A I 3.6.1 folgendes:
Wechsel der Leistungsart / Bei einem Wechsel von einer Leistungsart in eine andere ist eine erneute Prüfung der Versicherungspflicht in der KVdR nicht vorzunehmen, wenn bereits Versicherungspflicht vorliegt. Hierbei dürfte es sich um das von „Bernhard“ erwähnte Schreiben handeln. Somit müssten Sie weiterhin in der KV pflichtig sein.