Sonderzahlungen zur Rentenversicherung sind grundsätzlich ab dem 50. Geburtstag möglich. Eine Ausgleichszahlung für die Rentenminderung ist jedoch nur möglich, wenn bis zum beabsichtigten Rentenbeginn einer vorzeitigen Altersrente die Wartezeit von 35 Versicherungsjahren erfüllt werden kann.
Für die Antragstellung stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular V0210 bereit.
Die Höhe der Beitragszahlung hängt vom Umfang der Rentenminderung ab. Der Ausgleichsbetrag steigt, je höher der auszugleichende Betrag und je höher der prozentuale Abschlag der Rente ist.
Die Zahlung kann als Einmalzahlung oder in Teilzahlungen (bis zu zweimal jährlich), maximal bis zu dem mitgeteilten Betrag, erfolgen. Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, die Rentenminderung nur teilweise auszugleichen. Die Beiträge zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sind somit steuerlich als Sonderausgaben absetzbar. Konkrete Auskünfte zu den steuerlichen Auswirkungen können Ihnen nur die Finanzbehörden, Steuerberater und die Lohnsteuerhilfevereine erteilen.
Die konkrete Höhe des höchstmöglichen Ausgleichsbetrages in Ihrem Fall können Sie sich individuell von der Rentenversicherung berechnet werden. Lassen Sie sich hierzu gerne beraten oder stellen Sie den Antrag V0210. Sie sind trotz Antrag nicht verpflichtet eine Zahlung zu leisten.