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Vorzeitige abschlagsfreie Altersrente für BU-Rentner

von Schorsch31.03.2017 | 14:16
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

[quote="Holger W."] Ich könnte in 8 Jahren eine ungekürzte Altersrente beanspruchen, möchte aber eventuell bereits in 5 Jahren eine vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung mit 10,8 Prozent Abschlag beantragen. Meine bisherige BU-Rente würde dann von zwei Drittel auf drei Drittel erhöht. Da mir meine bisherige zwei Drittel-Rente aber unbefristet bis zum abschlagsfreien Altersrentenbeginn bewilligt wurde, fände ich es gerecht, wenn nur das hinzukommende dritte Drittel mit Abschlägen belegt würde. Daher meine Frage, ob das tatsächlich so ist. MfG
[quote=2] Hallo Holger W., die Entgeltpunkte, die Grundlage für die Berufsunfähigkeitsrente waren, werden bei einer Umwandlung in die Altersrente mit dem gleichen Zugangsfaktor übernommen. In einfachen Worten also keine Abschläge. Lediglich für neu hinzu kommende Entgeltpunkte nach dem Leistungsfall der Berufsunfähigkeit werden Abschläge berechnet.
Da die Experten-Antwort nicht nur bei mir sondern auch bei anderen Mitlesern für etwas Erstaunen gesorgt hat, weil es ziemlich märchenhaft klingt, dass schwerbehinderte Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht bereits zum frühestmöglichen Termin abschlagsfrei Altersrente beanspruchen können, habe ich vor ein paar Tagen eine entsprechende Probeberechnung von der DRV angefordert und heute erhalten. Demnach würden meine für die Berechnung meiner BU-Rente zugrunde gelegten Entgeltpunkte tatsächlich in voller Höhe ungekürzt übernommen und der Rentenartfaktor von bisher 0,667 in 1,0 geändert. Unterm Strich würde meine Altersrente dann fast exakt um 50 Prozent höher sein als meine bisherige BU-Rente. Aus den bisherigen zwei Dritteln würden also ziemlich genau drei Drittel und Abschläge fallen definitiv NICHT an !! (Sofern die heutigen Regelungen innerhalb der nächsten Jahre nicht geändert werden...) Alle betroffenen BU-Rentner mit Schwerbehinderung, die ihre Rente nach dem alten Recht beziehen, können also aufatmen.;-) MfG

7 Antworten

Jonnyam 31.03.2017 | 17:34
Hallo Schorsch, was gab’s daran zu zweifeln? Das Gesetz ist doch eindeutig. „§ 64 Rentenformel für die Monatsrente Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.“ Nr. 1 spricht also von den persönlichen Entgeltpunkten. Und bevor der Rentenartfaktor für die Altersrente und der aktueller Rentenwert zum Tragen kommt stößt man nach vielen Berechnungen, in denen gerade bei BU-Rentnern wahrscheinlich auch noch weitere neue Zeiten hinzukommen und auch mit den Zugangsfaktoren zu versehen sind, noch auf die letztlich entscheidende Vorschrift: § 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten in dem es in Absatz 1 Satz 2 heißt: „Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Und die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte für die BU-Rente wurden ja auch vor Anwendung des Rentenartfaktors von 0,6666 ermittelt. Also sind diese auch als besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte der Altersrente zugrunde zu legen. Fazit: Ein BU-Rentner mit Zeiten nach Eintritt der BU kann nicht davon ausgehen, dass diese abschlagsfrei sind. Richtig ist nur, dass mindestens die bisherigen persönlichen (abschlagsfreien) Entgeltpunkte aus der BU-Rente das Endergebnis bestimmen und deshalb die Rente in der Tat 50 % höher ausfällt als die noch zu zahlende BU-Rente.
Schorscham 31.03.2017 | 19:57
Zitat von Jonny anzeigen
Jonny schrieb

Hallo Schorsch,

was gab’s daran zu zweifeln? Das Gesetz ist doch eindeutig.

„§ 64 Rentenformel für die Monatsrente

Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn

1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte,

2. der Rentenartfaktor und

3. der aktuelle Rentenwert

mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden.“

Nr. 1 spricht also von den persönlichen Entgeltpunkten. Und bevor der Rentenartfaktor für die Altersrente und der aktueller Rentenwert zum Tragen kommt stößt man nach vielen Berechnungen, in denen gerade bei BU-Rentnern wahrscheinlich auch noch weitere neue Zeiten hinzukommen und auch mit den Zugangsfaktoren zu versehen sind, noch auf die letztlich entscheidende Vorschrift:

§ 88 Persönliche Entgeltpunkte bei Folgerenten in dem es in Absatz 1 Satz 2 heißt:

„Hat ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen und beginnt spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt.

Und die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte für die BU-Rente wurden ja auch vor Anwendung des Rentenartfaktors von 0,6666 ermittelt. Also sind diese auch als besitzgeschützte persönliche Entgeltpunkte der Altersrente zugrunde zu legen.

Fazit:

Ein BU-Rentner mit Zeiten nach Eintritt der BU kann nicht davon ausgehen, dass diese abschlagsfrei sind. Richtig ist nur, dass mindestens die bisherigen persönlichen (abschlagsfreien) Entgeltpunkte aus der BU-Rente das Endergebnis bestimmen und deshalb die Rente in der Tat 50 % höher ausfällt als die noch zu zahlende BU-Rente.

Hallo Jonny, dass das hinzukommende Renten-Drittel abschlagsfrei ist, ist natürlich sehr schön aber keinesfalls selbstverständlich. Das haben die zahlreichen Nachfragen anderer Betroffener auch bestätigt. Deshalb habe ich die Probeberechnung angefordert, um endgültige Klarheit zu haben. (Eventuelle Gesetzesänderungen bis zu meinem geplanten Altersrentenbeginn sind natürlich denkbar, aber noch nicht akut.) Jedenfalls danke ich dem User @Holger W. dafür, dass er seine Frage gestellt hat, da ich vorher fest davon ausgegangen bin, dass ich frühestens mit 64 Jahren eine abschlagsfreie Altersrente beanspruchen kann aber nicht schon mit 61 Jahren. MfG
Waldoam 03.04.2017 | 09:33
Die zahlreichen Nachfragen anderer vermeintlich Betroffenen kamen vermutlich auch von BU-Rentnern nach nicht altem Recht und die haben sich zu früh gereut.
Herz1952am 03.04.2017 | 19:49
Hallo Waldo, eine BU-Rente nach nicht altem Recht gibt es eigentlich nicht, diese heißt jetzt "Teilrent(EM)-Rente". Die Anfragen kamen - soweit ich mich erinnern kann - von "alten BU-Rentnern" :-) Ich war leider nicht dabei, sondern habe eine "neue volle-EM-Rente" die nicht erhöht wird :-(.
Waldoam 04.04.2017 | 07:06
Das ist mir alles klar. Ich habe die Formulierung " nicht altem Recht..." gewählt um die falschen Hoffnungen zu erklären. So viele werden es auch gar nicht sein, die seit 2000 berentet sind und noch nicht die Regelarbeitsgrenze erreicht haben.
Schorscham 04.04.2017 | 14:39
Meinten Sie tatsächlich "seit 2000" oder meinten Sie "vor 2001"? Was verstehen Sie denn unter "Viele"? Ich war zum Zeitpunkt meines "BU-Eintritts" 39 Jahre und heute 56 Jahre alt. Bestimmt waren "viele" Betroffene sogar jünger als ich, als sie berufsunfähig wurden. Und hier im Forum haben mindestens zwei weitere Betroffene auf den Beitrag von @Holger W. reagiert. Dazu kommen all diejenigen Betroffenen, die diesen Diskussionsbeitrag nicht mitbekommen haben und die, die dieses Forum überhaupt nicht kennen. Ich schätze mal, dass es mindestens ein paar Tausend BU-Rentner nach altem Recht gibt, die noch nicht das Regelaltersrentenalter erreicht haben. Aber selbst wenn es nur ein paar Hundert sein sollten, wäre das unwichtig. MfG
Marinaam 14.02.2019 | 07:58
Hallo. Wie ist das bei neuem Recht mit der halben EM-Rente wegen BU? Wird der Abschlag dann nur auf die halbe Rente erhoben und wie ist das mit dem Zuverdienst? Mit freundlichen Grüßen M. Koitzsch
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