Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Da die Experten-Antwort nicht nur bei mir sondern auch bei anderen Mitlesern für etwas Erstaunen gesorgt hat, weil es ziemlich märchenhaft klingt, dass schwerbehinderte Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente nach altem Recht bereits zum frühestmöglichen Termin abschlagsfrei Altersrente beanspruchen können, habe ich vor ein paar Tagen eine entsprechende Probeberechnung von der DRV angefordert und heute erhalten. Demnach würden meine für die Berechnung meiner BU-Rente zugrunde gelegten Entgeltpunkte tatsächlich in voller Höhe ungekürzt übernommen und der Rentenartfaktor von bisher 0,667 in 1,0 geändert. Unterm Strich würde meine Altersrente dann fast exakt um 50 Prozent höher sein als meine bisherige BU-Rente. Aus den bisherigen zwei Dritteln würden also ziemlich genau drei Drittel und Abschläge fallen definitiv NICHT an !! (Sofern die heutigen Regelungen innerhalb der nächsten Jahre nicht geändert werden...) Alle betroffenen BU-Rentner mit Schwerbehinderung, die ihre Rente nach dem alten Recht beziehen, können also aufatmen.;-) MfG[quote="Holger W."] Ich könnte in 8 Jahren eine ungekürzte Altersrente beanspruchen, möchte aber eventuell bereits in 5 Jahren eine vorzeitige Altersrente wegen Schwerbehinderung mit 10,8 Prozent Abschlag beantragen. Meine bisherige BU-Rente würde dann von zwei Drittel auf drei Drittel erhöht. Da mir meine bisherige zwei Drittel-Rente aber unbefristet bis zum abschlagsfreien Altersrentenbeginn bewilligt wurde, fände ich es gerecht, wenn nur das hinzukommende dritte Drittel mit Abschlägen belegt würde. Daher meine Frage, ob das tatsächlich so ist. MfG[quote=2] Hallo Holger W., die Entgeltpunkte, die Grundlage für die Berufsunfähigkeitsrente waren, werden bei einer Umwandlung in die Altersrente mit dem gleichen Zugangsfaktor übernommen. In einfachen Worten also keine Abschläge. Lediglich für neu hinzu kommende Entgeltpunkte nach dem Leistungsfall der Berufsunfähigkeit werden Abschläge berechnet.
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