Bitte beachten Sie, dass dieses Forum von vielen Besuchern eingesehen werden kann. Personenbezogene Daten, also z.B. eine Versicherungsnummer, sollten hier nicht unbedingt genannt werden, zumal es sich bei den Daten in Ihrem Fall, nicht um Ihre eigenen handelt.
Zur Sache selbst:
Die europäischen Verordnungen (VO (EWG) Nr. 1408/71 und VO (EWG) Nr. 574/72) sehen u.a. vor, dass für den Anspruchserwerb die in Spanien und Deutschland zurückgelegten Versicherungszeiten zusammengerechnet werden.
Nach deutschem Recht haben Versicherte, die vor dem 01.01.1948 geboren sind, nach Vollendung des 63. Lebensjahres einen Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie die Wartezeit (= Mindestversicherungszeit) von 35 Jahren erfüllt haben und die Hinzuverdienstgrenzen einhalten. Die in Spanien zurückgelegten Versicherungszeiten werden dabei berücksichtigt, soweit sie vom spanischen Rentenversicherungsträger bescheinigt werden. Liegen insgesamt 35 Jahre vor, kann diese Rente abschlagsfrei erst nach Vollendung des 65. Lebensjahres beansprucht werden und sofern die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird. Die Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters beträgt z.Zt. 350,- EUR.
Im Vorfeld der Rentenbeantragung kann der zuständige Rentenversicherungsträger, die Deutsche Rentenversicherung Rheinland als Verbindungsstelle für Spanien, eine Rentenauskunft über die Höhe der Rente erstellen, wenn das Versicherungskonto geklärt ist. Diese Rentenauskunft können Sie - bei Vorliegen einer entsprechenden Vollmacht - auch für Ihren Schwager beantragen. Ihr Schwager kann diese Berechung aber auch über den spanischen Versicherungsträger beantragen.
Für die Rentenantragstellung gilt Folgendes:
Grundsätzlich soll der Rentenantrag beim Träger des Wohnortes gestellt werden. Dieser Antrag gilt auch als Antrag auf die deutsche Altersrente, es sei denn, Ihr Schwager beschränkt den Altersrentenantrag nur auf die Rente eines Landes. Zu beachten ist, dass der Antrag auf die deutsche Rente innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Voraussetzungen gestellt werden muss, damit die Rente ab dem frühest möglichen Zeitpunkt gezahlt werden kann. Welche Fristen hinsichtlich der spanischen Rente gelten, ist mir nicht bekannt.
Auch wenn Ihr Schwager zunächst nur die spanische Altersrente in Anspruch nimmt, ist bei Vollendung des 65. Lebensjahres für die Beantragung der deutschen Rente der Träger des Wohnortes der richtige Ansprechpartner. Er wird die nötigen Schritte einleiten.
Bei Antragstellung in Spanien sollten auf jeden Fall vorhandene Nachweise über sämtliche Versicherungszeiten vorgelegt werden. Über sonstige erforderliche Unterlagen (z.B. Personalausweis, Bankverbindung etc.) informiert der spanische Versicherungsträger bzw. u.U. auch die Verbindungsstelle in Deutschland.