Hallo Anton,
eine Leistung aus einer betrieblichen Altersversorgung - egal aus welchem Durchführungsweg - ist kein bei der Altersrente zu berücksichtigender Hinzuverdienst. Wenn Sie ab dem Rentenbeginn nicht mehr berufstätig sind, reicht es aus, das bei der Antragstellung entsprechend so anzugeben. Der Steuerbescheid wird nur herangezogen, wenn ab Rentenbeginn noch eine selbständige Tätigkeit ausgeübt wird (bzw. sonstige Einkünfte aus Gewerbebetrieb - z.B. Photovoltaikanlage - vorhanden sind).