Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenGuten Tag, Hendrik,
für den Fall, dass eine Leistung zur Teilhabe aus gesundheitlichen Gründen unterbrochen wird, steht weiterhin Übergangsgeld für längstens sechs Wochen zu.
Sie geben allerdings an, dass Sie nicht arbeitsunfähig sind. Daher wird weder Übergangsgeld noch Krankengeld während der Unterbrechung der LTA-Maßnahme zu zahlen sein.
Ein Anspruch auf Weiterzahlung des Übergangsgeldes nach § 71 SGB IX entsteht nicht, da dieses nur für die Dauer zwischen einer abgeschlossenen Maßnahme und dem (unverschuldet verzögerten) Neubeginn einer weiteren notwendigen LTA-Maßnahme gezahlt wird. Die Unterbrechung aus gesundheitlichen Gründen stellt aber keinen Maßnahmeabschluss dar.
Sofern Sie noch Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben, sollten sie sich umgehend bei der zuständigen Agentur für Arbeit melden. Falls auch diese Option nicht mehr besteht, bleibt noch die Beantragung von Arbeitslosengeld II für die Zeit bis zur Wiederaufnahme der LTA-Maßnahme.
Ich halte die Kontaktaufnahme mit dem für die Leistung zuständigen Rentenversicherungsträger für sinnvoll.
Freundliche Grüße - und viel Erfolg für die Fortführung Ihrer LTA-Maßnahme!
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