Die Regelung des § 10 SGB VI verlangt, dass dass durch die Leistung zur Teilhabe voraussichtlich die Minderung der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden kann. Das Vorliegen von Erwerbsminderung führt nicht grundsätzlich zum Leistungsausschluss. Allerdings muss auch hier eine Erfolgsaussicht dahingehend prognostiziert werden können dass z.B. durch die Maßnahme die Erwerbsminderung beseitigt werden kann.