Hallo Thomas0284,
pauschal lässt sich unter Berücksichtigung Ihrer Angaben leider keine abschließende Einschätzung über den Anspruch auf Waisenrente abgeben. Über das von -_- geschriebene hinaus kann ich Ihnen aber noch weiter Informationen zum Waisenrentenanspruch während eines Fernstudiums am Beispiel der Fernuni Hagen geben:
An der Fernuniversität Hagen wird u. a. zwischen
- Vollzeitstudierenden,
- Teilzeitstudierenden,
- Studiengangszweithörenden,
- Kooperationsstudierenden/-hörenden,
- Akademie-Studierenden und
- Weiterbildungs-Studierenden
unterschieden.
Das Studium als Vollzeitstudent oder Teilzeitstudent ist Schul- oder Berufsausbildung i. S. des § 48 Abs. 4 SGB VI, wenn die zeitliche Belastung durch das Studium in der Woche mehr als 20 Stunden beträgt. Das weitere Erfordernis der Stetigkeit und Regelmäßigkeit der Ausbildung wird hier als gegeben angesehen. Beim Vollzeitstudium kann grundsätzlich die überwiegende Inanspruchnahme von Zeit und Arbeitskraft durch die Ausbildung angenommen werden. Beim Teilzeitstudium ist die zeitliche Belastung durch die Ausbildung durch entsprechende Unterlagen der Fernuniversität über die belegten Kurse - die Kursbelegung wird zu Beginn eines jeden Semesters festgelegt - und den dafür erforderlichen Bearbeitungsaufwand nachzuweisen. Als Nachweis ist grundsätzlich eine vorab ausgestellte Bestätigung der Fernuniversität über den - entsprechend der Kursbelegung - voraussichtlich erforderlichen Bearbeitungsaufwand zu verlangen. Der Bearbeitungsaufwand eines jeden Kurses wird in Bearbeitungsstunden bescheinigt, die auf jeweils 16 Semesterwochen ausgerichtet sind. Teilweise wird die Bearbeitungszeit eines jeden Kurses auch in Semesterwochenstunden angegeben, wobei eine Semesterwochenstunde ca. 30 Bearbeitungsstunden entspricht. Zur Ermittlung der wöchentlichen Arbeitsbelastung ist das Ergebnis durch 16 Semesterwochen zu dividieren (Semesterwochenstunden x 30 : 16 = wöchentliche Arbeitsbelastung).
Beim Akademiestudium und Weiterbildungsstudium liegt grundsätzlich keine Schul- oder Berufsausbildung vor. Es werden nur einzelne Kurse belegt und der Arbeitsaufwand kann völlig individuell gestaltet werden. Damit stehen diese Fernstudienzeiten einer herkömmlichen Hochschulausbildung nicht gleich.
Im Zweifel sollten Sie sich - unter Vorlage der entsprechenden Bescheinigungen - direkt mit Ihrem Rentenversicherungsträger in Verbindung setzen.