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waisenrente

von rh19.03.2009 | 19:00
1050 Ansichten
7 Antworten

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Besteht für einen Zeitsoldaten, der bei der Bundeswehr ein Vollzeitstudium absolviert ein Anspruch (auch nur dem Grunde nach) auf gesetzliche Waisenrente? Handelt es sich hierbei um eine Ausbildung i.S.d. gesetliche Rentenversicherung?

Antworten der Moderation

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo rh,

trotz eines Studiums besteht kein Anspruch auf Waisenrente, wenn in dieser Zeit volle Dienstbezüge gezahlt werden. Nach meiner Kenntnis erhalten alle Zeitsoldaten während des Studiums volle Dienstbezüge entsprechend ihres Dienstgrades mit Ausnahme der Sanitätsoffiziersanwärter.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Hallo Wolfgang,

diese Aussage passt hier leider nicht. Mit "Wehr- und Zivildienst" ist immer der gesetzliche Grundwehrdienst gemeint (auch der führt ja nur zu einer Verlängerung nach § 48 Abs. 5 SGB VI).

Ohne jetzt nachgeschaut zu haben, bin ich überzeugt, dass auch in der rv-literatur der DRV Bund die Aussage zu finden sein wird, dass bei vollen Dienstbezügen keine Ausbildung vorliegt (vermutlich unter O wie Offiziersanwärter). In den Rechtlichen Arbeitsanweisungen der Regionalträger finden Sie diese Aussage unter § 48 SGB VI Anl1.53.

5 Antworten

Wolfgangam 19.03.2009 | 19:44
die Antwort (Nein) hatte ich spontan auch auf den Tasten - Vollzeitstudiem ließ mich zurückzucken ...zum Nachblättern in der Literatur eben mal so was von faul - Experten morgen werden es hinterfragt beantworten. Gruß w.
Chrisam 19.03.2009 | 19:14
Um es kurz zu sagen: NEIN
Ahaam 20.03.2009 | 07:29
Lieber rh, als SaZ erhalten Sie Besoldung gem. Dienstgrad - das Vollzeitstudium tritt insoweit hinter die Regelungen (Halbwaise in Ausbildung) zurück - was würde ein Anspruch 'dem Grunde nach' nützen? Sie werden für Ihr Studium mit Steuergeldern bezahlt - weshalb sollten die Sozialkassen auch noch für Sie aufkommen?! (verstehen Sie mich bitte richtig: dass Sie Halbwaise sind und damit ein zum Unterhalt verpflichteter Elternteil fehlt ist natürlich ein trauriger Umstand!)
Wolfgangam 20.03.2009 | 12:11
Hallo rh, der Anspruch besteht dem Grunde nach. Quelle: rvliteratur, RH zu § 48 SGB VI (Ziff. 5,1) "Wird während des Wehr- oder Zivildienstes eine "Schul- oder Berufsausbildung" im Sinne des § 48 Abs. 4 SGB VI absolviert, steht dies einem Anspruch auf Waisenrente nicht entgegen. Die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes, für die zeitgleich Waisenrente über das 18. Lebensjahr hinaus wegen Schul- oder Berufsausbildung gezahlt wird, ist dann jedoch kein Verlängerungstatbestand gemäß § 48 Abs. 5 SGB VI" --- Die Dienstbezüge werden die Hinzuverdienstgrenze so deutlich überschreiten, dass der Zahlbetrag auf Null gesetzt wird. Gruß w.
Wolfgangam 23.03.2009 | 19:56
Hallo Expertin, > diese Aussage passt hier leider nicht. Stimmt. Bei der Recherche hatte ich den "Zeit"-Soldaten aus den Augen verloren. In der rvLiteratur findet sich ebenfalls der Hinweis zum 'Offiziersanwärter', in einer Anlage versteckt. Gruß w.
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