Guten Tag Phil,
wie bereits von den anderen Usern beschrieben, besteht ein Waisenrentenanspruch auch in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten sofern eine Dauer von vier Kalendermonaten nicht überschritten wird. Zur Klärung, ob für Sie in dieser Zeit ein Anspruch auf Waisenrente bestand, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger mit der Bitte um Prüfung. Sofern Sie die Gewährung der Halbwaisenrente aufgrund der weiteren Ausbildung noch nicht beantragt haben, sollten Sie dies ebenfalls tun.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung