Aufgrund des Wegfalls der Einkommensanrechnung bei Waisenrenten ergibt sich durch die Aufnahme von Beschäftigungen kein Problem für den Rentenbezug. Ob Sie im Auslandsjahr eine schulische oder berufliche Ausbildung absolvieren, ist aus Ihrer Frage nicht klar erkennbar. Sollte dies so sein, so haben Sie für eine Übergangszeit von längstens vier Kalendermonaten zwischen zwei Ausbildungen auch Anspruch auf die Waisenrente. Schulausbildung im Sinne des § 48 SGB VI ist die Ausbildung an allgemein- und berufsbildenden öffentlichen und privaten Schulen, Fachschulen, Fachhochschulen und Hochschulen und kann auch die im Ausland zurückgelegte Ausbildung sein.