Hallo Manfred!
Ja, die gibt es und sie sind für alle RV-Träger gleich:
"Schul- oder Berufsausbildung" im Sinne von § 48 SGB VI ("Waisenrente") liegt grundsätzlich immer dann vor, wenn und solange Sie sich in dem erforderlichen Umfang tatsächlich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Wird nach Abschluss beziehungsweise Abbruch einer Ausbildung eine weitere Ausbildung aufgenommen, so ist auch diese weitere Ausbildung "Schul- oder Berufsausbildung".
Unbeachtlich ist, ob es sich bei der weiteren Ausbildung um eine solche in der gleichen Fachrichtung handelt. Das heißt sowohl eine (weitere) Ausbildung in einer anderen Fachrichtung als auch die weitere Ausbildung in der gleichen Fachrichtung mit dem Ziel eines höher qualifizierten Abschlusses können anspruchsbegründend sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Studiengang mit einem Bachelor abgeschlossen wurde und im Anschluss daran ein Masterstudiengang zurückgelegt wird.