Halbwaisenrente bekommen Sie selbstverständlich auch für Ihr „Zweitstudium“. Grundsätzlich besteht dieser Anspruch immer, wenn Sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Die Zahlung der Rente erfolgt längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (25. Lebensjahr war mal früher).