Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Moderatoren-Antwort springenDie Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sind ganz klar definiert. Anspruch auf Waisenrente besteht über die Vollendung des 18 Lebensjahres hinaus z.B. dann, wenn eine Hochschulausbildung vorliegt, wenn also ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchläuft.
Ihr Problem ist der Nachweis der Hochschulausbildung. Wie Sie selber schreiben, können Sie zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Nachweise über die beabsichtigte Aufnahme des Studiums vorlegen. Damit kann Ihr Waisenrentenanspruch nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ich sehe hier keine falsche Entscheidung eines Sachbearbeiters.
Das ist schon richtig. Nur woher soll der Sachbearbeiter den wissen, dass es sich um eine solche Z w i s c h e n zeit handelt. Dafür braucht er zwingend einen Nachweis, was nach dieser Zwischenzeit liegt. Oder anders gesagt, ohne (ein Davor und) Danach gibt es kein Zwischen.
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