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Waisenrente nach erster Ausbildung und zwischen Zivildienst und Zweitausbildung (Studium)

von Fritz von Fingerhoff19.07.2007 | 00:34
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9 Antworten

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Hallo, ich beabsichtige ein Studium an einer Universität aufzunehmen. Da der Studiengang an meiner Wunsch-Uni nicht Zulassungsbeschränkt ist erfolgt in Immatrikulation erst später als bei den zusallungsbeschränkten Studiengängen. Dies habe ich der Deutschen Rentenversicherung nach Beendigung meines Zivildienstes (1.6.07) mitgeteilt und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedergewährung der Halbwaisenrente gestellt. Dieser wurde, nach einigem Schriftverkehr, mit der Begründung abgelehnt, dass der Anspruch auf Halbwaisenrente erst nach erfolgte Immatrikulation (Beleg über die Bewerbung um ein Studienplatz) und der Vorlage dieser geprüft werden kann. Da ich auf die Zahlung der Rentenversicherung angewiesen bin um meinen Lebensunterhalt zu bestreiten, frage ich mich nun wie ich eine Wiedergewährung vor der Bestätigung der Immatrikulation erwirken kann Die Bestätigung über die erfolgreiche Immatrikulation erhalte ich wohl erst Ende August / Anfang September. Im 6. SGB etc. finde ich zum von der Rentenversicherung genannten Punkt (Vorlage über erfolgte Bewerbung um einen Ausbildungsplatz als Vorraussetzung für die Zahlung einer Waisen/Halbwaisenrente) auch keinen Eintrag. Über eine Antwort eines Fachmanns würde ich mich sehr freuen.

2 Moderatoren-Antworten

Moderatoren-Antwortam 19.07.2007 | 14:20

Die Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sind ganz klar definiert. Anspruch auf Waisenrente besteht über die Vollendung des 18 Lebensjahres hinaus z.B. dann, wenn eine Hochschulausbildung vorliegt, wenn also ein als ordentlicher Hörer immatrikulierter Student an einer Hochschule einen geregelten Ausbildungsgang durchläuft.

Ihr Problem ist der Nachweis der Hochschulausbildung. Wie Sie selber schreiben, können Sie zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Nachweise über die beabsichtigte Aufnahme des Studiums vorlegen. Damit kann Ihr Waisenrentenanspruch nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Ich sehe hier keine falsche Entscheidung eines Sachbearbeiters.

Moderatoren-Antwortam 19.07.2007 | 17:22

Das ist schon richtig. Nur woher soll der Sachbearbeiter den wissen, dass es sich um eine solche Z w i s c h e n zeit handelt. Dafür braucht er zwingend einen Nachweis, was nach dieser Zwischenzeit liegt. Oder anders gesagt, ohne (ein Davor und) Danach gibt es kein Zwischen.

7 Antworten

???am 19.07.2007 | 07:49
Voraussetzung für die Waisenrentengewährung in Ihrem Fall ist, dass Sie in Schul- oder Berufsausbildung stehen. Streng genommen könnte sich die DRV auch darauf zurückziehen, dass über die Zahlung der Rente erst nach Antritt des Studiums enschieden wird. Durch den Nachweis über die Bewerbung zeigen Sie, dass ein echter Ausbildungswille besteht. Es ist natürlich für die Rentenzahlung Pech, dass bei Ihnen die Bewerbung erst im Zeitpunkt der Immatrikulation erfolgt. Die Alternative wäre, dass die Rente auf Ihre bloße Absichtserklärung hin zu zahlen wäre. Dieses Risiko geht die DRV nicht ein.
Fritz von Fingerhoffam 19.07.2007 | 08:38
Aber was für eine ungerechte Behandlung ist das denn. Die DRV hat doch das Recht, zu unrecht gezahlte Renten zurückzufordern sollte für den Zeitpunkt der Zahlung kein Anspruch auf Rente bestehen. Und wenn ich es richtig verstehe, habe ich nach §48 6. SGB einen Anspruch, weil ich mich in der Übergangszeit zwischen Zivildienst und Studium befinde. Im Endefekt kann es doch genauso gut sein, dass ich trotz der Bewerbung an einer Uni später nicht immatrikuliert werde. Welche Möglichkeiten hat der DRV denn, zu unrecht bezogene Renten zurückzufordern?
???am 19.07.2007 | 10:05
Zurückfordern kann man viel und ist rein theoretisch/juristisch kein Problem. Wieviel Geld haben denn Sie zur Verfügung, wenn Ihnen die Rente bereits jetzt gezahlt würde und es mit dem Studienplatz nicht klappt?
Fritz von Fingerhoffam 19.07.2007 | 10:27
Ich leben im Moment von 404 Euro + Erspartem. Mit der Rente wären es dann ca. 550 Euro was für die Zeit bis zum Studium der Betrag ist mit dem ich Auskomme. Gibt es für sochle Fälle eine Handlungsforschrift der DRV? Kann mir gar nicht glauben das jeder Sachbearbeiter selbst entscheidet "wem er die Rente bewilligt und wem nicht".
Fritz von Fingerhoffam 19.07.2007 | 17:01
Danke für die bisherigen Antworten. Wenn ich mir den Absatz 4, Punkt 2.b des §48 im 6.SGB anschaue steht da aber: "Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens"..."sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder..." Verstehe ich das Falsch, oder wird dort gesagt dass Waisen anspruch auf Rente haben, die sich zwische Zivildienst und Studium befinden? Daraus ergbit sich doch, dass der Waise kein Student sein kann da er sich ja _zwischen_ der Zeit des Zivil- bzw. Wehrdienstes befindet? Vielen Dank für die Antwort im voraus.
Michael1971am 20.07.2007 | 13:54
Für die Bewilligung der Waisenrente muß zumindest ein Nachweis über den Ausbildungswillen vorliegen, die bloße Absichtserklärung genügt nicht. Es ist also nicht zwingend abzuwarten, bis ein Nachweis über den tatsächlichen Antritt des Studiums vorliegt. Dies widerspräche dem Sinn und Zweck der Zischenzeit (Auslegungsfrage Nr. 15 zu § 48 SGB VI). Vielleicht können Sie ja von Ihrer Ausbildungsstelle zumindest eine Vorabbestägtigung bekommen, dass Sie sich zum Studium angemeldet haben. Wenn Sie diese einreichen und sich auf die Auslegungsfrage berufen, sollte die Weiterzahlung kein Problem sein.
Santanderam 21.07.2007 | 17:53
Wie wär´s mit jobben bis zur Aufnahme des Studiums ?
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