Hallo Dörte,
Besteht eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, ist die Zahlung des Zuschusses zu den Aufwendungen für die freiwillige oder private Krankenversicherung ausgeschlossen. Seit dem 01.05.2007 schließt neben der Pflichtmitgliedschaft bei einer deutschen gesetzlichen Krankenkasse grundsätzlich auch eine ausländische gesetzliche Pflichtkrankenversicherung die Zahlung des Zuschusses aus.
Rentner, die im Ausland leben, erhalten also in der Regel keinen Zuschuss zu ihrer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung. Ausnahmen können sich aufgrund internationalen Sozialversicherungsrechts ergeben. Ein Zuschuss kommt dann aber grundsätzlich nur bei einer freiwilligen oder privaten Krankenversicherung, die der deutschen Aufsicht oder der Aufsicht eines Mitgliedstaates unterliegt in Betracht.
Die Höhe des Beitragszuschusses bestimmt sich in Abhängigkeit vom maßgebenden Rentenzahlbetrag und der hälftigen Höhe des allgemeinen Krankenversicherungssatzes (aktuell: 14,6%), also beträgt der Zuschuss derzeit 7,3% vom maßgebenden Rentenzahlbetrag. Wird der Zuschuss zu einer privaten Krankenversicherung gezahlt, ist er zudem auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung zu begrenzen.