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Wandlung einer Altersrente im Rahmen der Widerspruchsfrist

von Wg27.02.2008 | 21:36
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Es wurde Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeit beantragt, Mai 1945 geboren, sie soll ab Juni 2008 mit 63. Lbj. und 7,2% Minderung beginnen. Zwischen Zeitpunkt Antragstellung und Rentenbeginn ist über Schwerbehinderung zu entscheiden, Bestätigung liegt noch nicht vor. Frage: Kann ich: a) wenn Rentenbescheid vor dem Monat Juni eintrudelt, wovon auszugehen ist, Widerspruch einlegen und um Zurückstellung bis Ende Mai bitten, falls vom Versorgungsamt noch kein Bescheid zur 50% Schwerbehinderung vorliegt ? b) kann, wenn die 50% Schwerbehinderung bewilligt sind, der Rentenbescheid zu diesem Zeitpunkt noch nicht bindend geworden ist, eine Wandlung in eine andere Altersrentenart - hier die wegen Schwerbehinderung, vornehmen lassen, da ich dann ja keine Minderungen hätte. Antwort wird dringend benötigt

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Solange ein Bescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist kann eine Änderung der Rentenart begehrt werden. Insofern sollten Sie Widerspruch einlegen, sofern Sie einen Rentenbescheid vor Juni 2008 erhalten und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht über den Antrag auf Feststellung einer Schwerbehinderung entschieden wurde.

Gegebenenfalls können Sie Ihren Altersrentenantrag vorab noch erweitern und parallel eine Altersrente wegen Beruf- oder Erwerbsunfähigkeit beantragen. In diesem Fall würde durch den Rentenversicherungsträger gepüft, ob bereits eine Beruf- bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegt, so dass Sie dann ebenfalls mit Vollendung des 63. Lebensjahres ohne Minderung in die Altersrente gehen können.

7 Antworten

EMBam 28.02.2008 | 06:19
Es kommt nicht darauf an, wann der Bescheid bindend ist, sondern darauf, welcher Rentenbeginn sich bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen ergeben würde. Wichtig ist hierbei, dass sich entweder ein früherer Rentenbeginn ergibt oder die Rente zeitgleich mit der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder Altersteilzeitarbeit beginnen würde. Sollten Sie die Rente für schwerbehinderte Menschen bei Ihrem Rentenversicherungsträger noch nicht beantragt haben, so sollten Sie dies schnell nachholen, damit auch der RV-Träger über eine evtl. Schwerbehinderung Bescheid weiß und dies berücksichtigen kann. Es würde vorbehaltlich der Erfüllung der Voraussetzung "Schwerbehinderung" Anspruch auf beide Renten bestehen und gem. § 89 Abs. 1 S.1 SGB VI würde dann nur die höhere Rente geleistet. Sollte doch keine Schwerbehinderung vorliegen, wird weiterhin die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit gezahlt.
WGam 28.02.2008 | 10:35
User WG, zunächst bedanke ich mich für die rasche Antwort. Meine aber, dass sie nicht ganz korrekt ist denn, so ist mir der Sachverhalt erinnerlich, kann eine Altersrente nach Bindungswirkung nicht mehr in eine andere gewandelt werden auch wenn, wie im genannten Fall, die Minderungen dann nicht mehr vorhanden wäre. Hatte im Übrigen das Geburtsjahr Mai 1945 angegeben. woraus sich ergibt, dass die Rente wegen Schwerbehinderung grundsätzlich ab dem 63. Lbj abschlagsfrei in Anspruch genommen werden kann. Wenn ich aber die Rente wegen Schwerbehinderung bei der DRV beantrage, muss ich den Ausweis mit vorlegen, kann ich aber nicht, weil darüber ja noch zu befinden ist. Da ich aber mit 63 in Rente gehen will, im Mai 2008 läuft die ATZ (Ruhensphase) aus, hatte ich ja gar keine andere Möglichkeit als zunächst nur die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit zu beantragen. Denke aber, dass die Bindungswirkung schon eine große Rolle spielt
WGam 28.02.2008 | 10:59
Bedanke mich für rasche Stellungnahme, die auch mein Anliegen wegen der Wandlungsmöglichkeit konkreter beantwortet, worauf es mir auch ankam. Da ich mich bisher schon in der Ruhensphase der ATZ befinde, die im Mai 2008 ausläuft, ist mir nicht klar, ob ich eine Erweiterung des Rentenantrags mit Bezug auf Erwerbsminderung da noch vornehmen kann?
sabam 28.02.2008 | 12:22
Soweit mir bekannt ist, sind die Verfahrensweisen nicht bei allen RV-Trägern identisch (das Ergebnis natürlich schon). Da Sie offensichtlich bereits Rentenantrag gestellt haben, würde ich mich auf alle Fälle umgehend mit dem zuständigen Sachbearbeiter in Verbindung setzen und die weitere Vorgehensweise besprechen.
Michael1971am 28.02.2008 | 13:09
Den Antrag können Sie vor Bescheidserteilung immer erweitern. Die Altersteilzeit hat auch nichts damit zu tun, welche Rente im Anschluß in Anspruch genommen werden muß. Zu Ihrem Problem ist übrigens erst im November 2007 eine Entscheidung des Bundessozialgerichtes ergangen. Hier der entsprechende Link: http://juris.bundessozialgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/docum…
Rosannaam 28.02.2008 | 13:43
Da das Rentenverfahren noch anhängig ist, können Sie selbstverständlich Ihren Rentenantrag noch bezüglich einer AR für schwerbeh. Menschen "erweitern". Die Aussage des Experten war ja auch vollkommen korrekt. Selbst binnen der Monatsfrist nach Bescheidserteilung können Sie noch eine andere Altersrenten-Art wählen. Wenn Sie aber die Sachbearbeitung nicht unnötig "quälen" wollen (es wird dann zunächst der Bescheid über die AR wegen Atz-Arbeit erteilt, dann muß Widerspruch eingelegt und dieser Bescheid ggfls. wieder zurückgenommen werden, und so weiter; ist schon ein größerer Verwaltungsaufwand!), teilen Sie umgehend Ihrem Sachbearbeiter mit, dass ein Verfahren wegen der Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft läuft und Sie ggfls. diese andere Altersrente wünschen, da sie günstiger ist. Sprechen Sie also mit Ihrem Sachbearbeiter das weitere Vorgehen ab. Sie tun ihm und sich einen Gefallen. MfG Rosanna.
Wgam 28.02.2008 | 14:36
Abschließend nochmals Danke an alle Beitragsschreiber für Hinweise. Aufschlussreich hier auch der Hinweis von User Michael1971 auf ein Urteil des BSG. Bini mir da gar nicht so sicher, dass durch die Bearbeitung der DRV in diesem Sinne verfahren wird. Urteil ist lesenswert
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