Hallo Dodo,
ich gehe davon aus, dass es sich bei der Angabe von „64 Jahren und 20 Monaten“ um ein Missverständnis handelt - aus welchen Gründen auch immer. Nach § 236b SGB VI wird die Altersgrenze für die „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“ beim Geburtsjahrgang 1963 jedenfalls um 22 Monate angehoben. Das bedeutet, dass diese Rente frühestens ab Erreichen des Lebensalters von 64 Jahren und 10 Monaten in Anspruch genommen werden kann. Den Inhalt der gesetzlichen Regelung finden Sie z. B. hier:
https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/05_Normen_und_Vertraege/01_Sozialgesetzbuch/06_SGB_VI/pp_0226_250/0236b/0236b_2014_07_01.html
Für die Ermittlung eines alternativen frühestmöglichen Rentenbeginns anderer Altersrenten könne Sie gern auch den Rentenbeginnrechner unter
https://www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Online-Dienste/Online-Rechner/RentenbeginnUndHoehenRechner/rentenbeginnrechner_node.html
nutzen.