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wann beginnt Witwenrente beim Tod des Ehemannes

von Sigrid03.12.2007 | 18:48
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17 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Der Ehemann stirbt am 1.1.07. Die Ehefrau erhält den "Vorschuß" in voller Rentenhöhe des Mannes für 3 Mon., also für Febr.-April 2007. Beginnt die auf 60% reduzierte Witwenrente dann ab 1. Mai 2007?? Und zweite Frage: Muß die Januar-Rente bei der Eink.Steuererklärung für den Ehemann als Einnahme angegeben werden und die Renten ab Februar bei der Ehefrau?

17 Antworten

***am 03.12.2007 | 19:36
§ 67 SGB VI - Rentenartfaktor Der Rentenartfaktor beträgt für persönliche Entgeltpunkte bei ... 5. kleinen Witwenrenten und kleinen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,25 6. großen Witwenrenten und großen Witwerrenten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist, 1,0 anschließend 0,55 § 99 Abs. 2 SGB VI - Beginn Eine Hinterbliebenenrente wird von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind. Sie wird bereits vom Todestag an geleistet, wenn an den Versicherten eine Rente im Sterbemonat nicht zu leisten ist. Eine Hinterbliebenenrente wird nicht für mehr als zwölf Kalendermonate vor dem Monat, in dem die Rente beantragt wird, geleistet.
Schiko.,am 03.12.2007 | 20:51
Nehme gerne zu ihren ausführungen stellung, zumal sie ja schon viel richtiges nannten. Auch dann, wenn amstbekannte tölpel wieder fach- männisch kommentare wegen mir abgeben Meist ist innen nicht mehr vorhanden, als außen sichtbar, gottes tiergarten ist eben groß. In der tat, ihr lieber verstorbener erhielt noch am 29.12. 2006 die rente für januar zurecht gutgeschrieben. Für die monate februar/ märz/ april erhielten sie ja noch die volle rente. Gehe davon aus, sie sind nicht mehr so jung, dass die witwenrente n icht 55, sondern 60 prozent be- trägt. Diesen verminderten bruttobetrag erhielten sie erstmals am 30.4. 2007 für monat mai 2007. Unverständlich aber ihre sorge hinsichtlich der be- steuerung, aber auch hierzu angstnehmende er- läuterungen. Steuerlich wird das eheliche gesamteinkommen für 2007 und 2008 so behandelt, als wie wenn die ehe noch bestehen würde. Da sei doch die frage erlaubt. warum eigentlich machen sie überhaupt eine steuererklärung? Vermutlich weil sie hohe zinsen oder aber miet- einnahmen haben, die ich nicht kenne? Natürlich, bei der steuererklärung ist es vorschrift, die janurarrente, die drei monate vollrente, und ab 1.5.2007 die witwenrente in 2007 an, swenn sie dies wünschen. Antworte gerne auf weitere zusatzfragen, bzw. auf nennung von tatsachenbeträge und prozent- sätze für krankenversicherung soweit steuerlich maßgebend. Mit freundlichen Grüßen.
Rosannaam 04.12.2007 | 09:28
"Da sei doch die frage erlaubt. warum eigentlich machen sie überhaupt eine steuererklärung? Vermutlich weil sie hohe zinsen oder aber miet- einnahmen haben, die ich nicht kenne?" Vielleicht ist Sigrid auch beschäftigt? Außerdem sind Renten ab 2005 grundsätzlich als steuerpflichtige Einnahmen zu deklarieren. Ob und in welcher Höhe (wegen Freibetrag) ggfls. eine Besteuerung erfolgt, prüft das Finanzamt. Weshalb wird eine Witwe auch noch 2 Jahre nach dem Tod des Ehemannes steuerlich behandelt, als wäre sie noch verheiratet? Verstehe ich nicht.
Markusam 04.12.2007 | 09:39
Hallo Rosanna, die gemeinsame Veranlagung kann vom Hinterbliebenen noch für das Jahr des Todes und das darauffolgende Jahr gewählt werden. Da hier als Todesdatum der 01.01.07 genannt wurde eben die Steuerjahre 2007 und 2008. MfG Markus
Rosannaam 04.12.2007 | 10:13
Danke für den Hinweis, Markus.
Ilsiam 04.12.2007 | 10:14
Bei dem Komplex Witwenrente gibt es auch dieses Sterbevierteljahr. Nun bin ich irritiert. Zum einen heisst es, bei diesen 3 Monaten wird kein Einkommen angerechnet, sondern der überlebende Partner erhält die 100%ige Rente des Verstorbenen. Gestern las ich, dass die Witwenrente doch gegengerechnet wird, wenn der Verstorbene bereits eine Rente bezogen hat. Ilsi
sabam 04.12.2007 | 10:58
Irgendwie bringen Sie hier wohl einiges durcheinander. Das sogenannte Sterbevierteljahr ist ein Teil der Witwenrente. Diese wird bis zum Endes des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats, in dem der Ehegatte verstorben ist mit einem Rentenartfaktor 1,0, also genau so wie die Versichertenrente berechnet. Dies wird landläufig auch als Sterbevierteljahr bezeichnet. Sofern dieser Betrag bereits als Vorschußzahlung durch den Rentenservice der Post gezahlt wurde, wird er bei der Witwenrente natürlich aufgerechnet, da ja sonst eine doppelte Auszahlung erfolgen würde. Mit der Einkommensanrechnung hat dies nichts zu tun.
Rosannaam 04.12.2007 | 11:02
Hallo Ilsi, da haben Sie etwas mißverstanden! Hat der Verstorbene bereits eine Rente bezogen, wird nach Ablauf der Sterbemonats das sogenannte Sterbevierteljahr (3 Monate volle bisherige Rente) gezahlt. Sodann wird nach Eingang des Antrags die Witwenrente berechnet. Diese kann unter Umständen (wenn z.B. nach Eintritt des Leistungsfalles noch weitere Beitragszeiten zurückgelegt wurden, die jetzt bei der W-Rente angerechnet werden!) höher sein als die bisher bezogene Rente des Verst. Für die ersten 3 Monate bekommt die Witwe 100 % dieser (neu berechneten) W-Rente, danach 60 % (oder weniger, je nachdem ob W-Rente nach altem oder neuem Recht oder kleine W-Rente). Da die Zahlung für die ersten 3 Monate bereits erfolgte (Sterbevierteljahr), sind diese 3 Monate an der W-Rente in den ersten 3 Monaten AUFZURECHNEN. Sonst würde ja eine Doppelzahlung erfolgen! Einkommen wird erst ab dem 4. Monat angerechnet.
ILsiam 04.12.2007 | 11:14
Irrritiert hat mich dieser Satz einer Broschüre der Deutschen Rentenversicherung "Während des Sterbevierteljahres (=Zeitraum bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Tod des Versicherten) wird Ihr Einkommen nicht auf die Witwenrente angerechnet. Und unter RENTENVORSCHUSS steht... "Der Vorschuss beträgt das Dreifache des für den Sterbemonat gezahlten Rentenbetrages und wird auf die spätere Witwenansprüche angerechnet." Auch wenn der andere ebenfalls eine Rente bezieht ist es doch Einkommen... Also, da ist mir einiges unklar... Ilsi
Ilsiam 04.12.2007 | 11:25
Hallo, Rosana Jetzt haben sich unsere Beiträge überschnitten.... Ich werde mir deinen Kommentar erst einmal in Ruhe zu Gemüte führen. Danke Ilsi
Schiko.,am 04.12.2007 | 12:04
Sie haben es schon richtig erfasst. Erst nach den drei monaten ( Sterbevierteljahr) beginnt die witwenrente und prüfung einer einkommensanrechnung. Gehe mal davon aus, die 60% witwenrente sind euro 1093 brutto und nach abzug kranken/pflegeversicherung 985 nettorente. Bei arbeitseinkommen wird das eigene brutto auch um 40% vermindert. Dies könnten 1641 brutto sein./. 40% ( 656) = 985 ausgangspunkt für die berechnung: 985 anrechnungspflichtig minus 694 ( 26,27 RW. x 26,4 fach 693,53)anrechnungsfrei 291 anfrechnungspflichtig mit 40% = 116,40. Die bruttorente von angenommmen 1093 ermässigt sich auf 977 brutto, minus abzugsbeiträge. Das eigene einkommen, ob eigene rente oder arbeits- einkommen wird dadurch nicht verändert. Natürlich, auf die verminderte witwenrente von 977 fallen abzugsbeträge-kranken/pflegeversicherung- an. Ist das eigene einkommen nur 694, entfällt die anrechnung. Der freibetrag in den neuen ländern nur 609,58 euro ( 23,09 x 26,4fach). Mit freundlichen Grüßen.
Ilsiam 04.12.2007 | 12:47
Ich würde sagen, es ist bei den oberen 1093 Brutto noch die volle Rente desjenigen gemeint, die im Nachgang anhand der Freibeträge und des Abzugs der 40% auf 60% runtergerechnet wird. Es verwirrt mich....diese Formulierungsweise. Ilsi
Sigridam 04.12.2007 | 15:42
Vielen Dank für die Erläuterungen an Alle!
Schicko.am 04.12.2007 | 16:16
Um gottes willen, verwirren wollte ich sie nicht. Wollte doch nur beispielhaft mittels erfundenen beträgen den anrechnungsmodus auf- zeigen. Natürlich habe ich absich-. tlich die bruttorente des verstorbenen mit mit 1821E angenommen. Davon sind halt mal 60% 1093 euro brutto. Sinn war es doch darzulegen, dass der anrechnungsbetrag -der zur kürzung der witwen- rente führt - meist geringer als allgemein angenommen, ausfällt. MfG.
Schiko.am 04.12.2007 | 20:59
Ich freue mich, dass von dritter seite bestätigt wurde, auch nach dem todesjahr gilt noch für das folgejahr steuerklasse III bzw. die anwendung der splittingtabelle, oft auch als "Gnadensplitting" genannt. Nicht freuen aber kann ich mich über die zeilen die lauten:" Außerdem sind Renten ab 2005 grundsätzlich als steuerpflichtige Einnahmen zu deklarieren.Ob und in welcher Höhe ( wegen Freibetrag) ggfls. eine Besteuer- ung erfolgt, prüft das Finanzamt" Hierfür gibt es in der steuererklärung ein formular für rente. Schon immer waren renten steuerpflichtig, je nach alter bei rentenbeginn galt die höhe der prozente für die ertags- anteilbesteuerung. Mit 65 jahren 27 % , mit 60 jahren 32 % usw. Dies galt auch für privat-oder zusatzrenten gleichermaßen, wesent- lich günstiger aber die erwerbsminderungsrente. Naturgemäß wurde seit 2005 durch die eingeführte ver- steuerung von 50% der kreis von rentnern die steuer zahlen müsssen größer. Günstiger aber die verminderte steuer bei privatrenten. Statt 27% mit 65 jahren, nur mehr 18 %, dies wird meist ver- schwiegen, es gilt hier weiterhin die ertragsanteilbesteuerung. Wäre ja schlimm wenn die behauptung von Rosanna stimmt, da müsste ja eine einzelperson mit nur 500 bruttorente oder gar noch weniger monatlich , eine steuererklärung abgeben. Derzeit gelten 7664/ 15328 led./vh. sind im jahr vollkommen steuer unbelastet. Hinzu kommen noch ca. 10% von der bruttorente steuermin- dernd hinzu. Sicher nicht beabsichtigt, die darlegungen von Rosanna grenzen an Angst mache, dies sollte man unterlassen. Wie ist die wirklichkeit?: Es waren bis ende 2004 rund 2 Mio rentnerhaushalte steuer- lich bereits erfasst, da sie bisher regelmäßig eine einkommen- steuererklärung abgegeben hat. Ungefähr 12,2 Mio rentnerhaushalte, wovon letztlich aber nur rund 1,3 Mio im veranlagungszeitraum 2005 erstmals steuerbe- lastet sein werden..In diesen fällen in denen der rentner steuerlich nicht erfasst ist, wird das finanzamt in der regel erst anhand der rentenberzugsmitteilung prüfen, ob sie erstmals zur abgabe einer einkommensteuererklärung aufgefordert werden sollen. In die- sem zusammenhang möchte ich nicht unerwähnt lassen, dass renten - bezugsmitteilung den rentner bei hohen weiteren einnahmen- wie z.B. mieten, pachten, zinsen-natürlich nicht von der pflicht zur abgabe einer einkommensteuererklärung entbindet. Dies hat mir eben heute nacht nicht geträumt- bin aber der glei- chen meinung. Diese mitteilung erhielt ich aufgrund entsprechender anfrage als antwort von der früheren beamteten staatssekretärin Dr. barba hendricks, inzwischen schatzmeisterin bei der spd deutschland. Habe in den letzten jahren immer wieder versucht , hier als user, nicht immer verständlicherweise zur freude der experten, was ich auch verstehe, ausrechnungen zur rentensteuer auf- zu listen. Meine also, ein bischen weniger aktionismus zur rentensteuer kann durchaus zu weniger staatsverdrossenheit führen, die wir dringend brauchen. Mit freundlichen Grüßen.
Rosannaam 05.12.2007 | 10:29
Sehr geehrter Herr Schiko, ich denke, ich habe mit meinem Beitrag keine Panik verbreitet. Wenn doch, war es nicht meine Absicht. Auch ist mir bekannt, dass bis 31.12.2004 bereits der Ertragsanteil der Rente versteuert wurde. Aber: Als 2005 die nachgelagerte Besteuerung eingeführt wurde, ging ein Aufschrei durch die Reihen der Rent ner: "Jetzt müssen wir auch noch unsere Renten versteuern!" Ich kann ein Lied davon singen (tel. Anfrage, Fragen auf Messen u.ä.). Ich hatte geschrieben, dass die Steuererklärung evtl. sowieso abgegeben werden muß, weil noch Einkommen bezogen wird (Sie hatten nur Mieteinnahmen etc. erwähnt). Dass es für die Renten einen besonderen Vordruck gibt, ist mir auch bekannt. Zitat: "In diesen fällen in denen der rentner steuerlich nicht erfasst ist, wird das finanzamt in der regel erst anhand der rentenberzugsmitteilung prüfen, ob sie erstmals zur abgabe einer einkommensteuererklärung aufgefordert werden sollen." Dies ist so nicht ganz richtig. Jeder Rentner ist verpflichtet, sein Einkommen (auch wenn es "nur" Rente ist, die unter dem Freibetrag liegt), dem Finanzamt mitzuteilen. Dies kann u.U. auch tel. geschehen, gerade dann, wenn nur eine niedrige Rente bezogen wird. Bei manchen Finanzämter kann man dies vorab tel. mit dem Finanzbeamten klären. Da die Rentenversicherungsträger BISHER die Renten NOCH NICHT dem Finanzamt elektronisch übermitteln konnten, waren sämtliche Rentner verpflichtet, den Rentenbezug zu melden. Wenn sie es nicht getan haben, und es wird später, wenn die elektronische Meldung möglich ist, ein (steuerpflichtiger!!!!) Rentenbezug vom Finanzamt festgestellt, kann dies zu Strafen führen. Dies hat mir ein Finanzbeamter so erklärt. Liegt das Einkommen UNTER dem Freibetrag, erhält man vom FA eine entsprechende Bestätigung, dass keine erneute Steuererklärung abgegeben werden muß, es sei denn, es kommt später noch anderes steuerpfl. Einkommen hinzu. Erwähnen möchte ich noch, dass selbst bei einer, den Grundfreibetrag überschreitenden hohen Rente noch diverse andere Freibeträge hinzukommen können, so dass es dann nicht unbedingt zur Besteuerung kommen MUSS. MfG Rosanna
Schiko.,am 05.12.2007 | 17:17
Sehr geehrte Frau Rosanna, nicht gerne widerspreche ich ihnen, zumal ich meine, mit frauen umgehen zu können, gehörten ja mal zum haushalt drei töchter und seit 50 jahren noch jetzt die 1957 geheiratete frau. Meine aber dies muß sein , auch wenn ich mich hier aufgrund meiner aktivitäten schon öfters geirrt habe. Es geht nicht um mich, auch andere user lesen unsere teil- weis konträre meinung. Hoffe nur, es kommt keine lösch- aktion, denn es handelt sich ja nur im weitesten sinne um renten. Will auch auf die kritik des"Zitat" nicht eingehen, denn Frau Dr. Hendricks ist nicht mehr parlamentarische staats- sekretärikn im finanzaministerium, nur der wiedergegebene text stammte von ihr, der allgemein als fachlich anerkannten dame. Mir erscheint es aber als unmöglich, wenn sie schreiben: "Jeder rentner ist verpflichtet, sein einkommen ( auch wenn es " nur" rente ist, die unter dem freibetrag liegt), dem finanzamt mitzuteilen. Dies kann u.U. auch tel. geschehen, gerade dann, wenn nur eine niedrige rente bezogen wird. Bei man- chen finanzämtern kann man dies vorab tel. mit dem finanz- beamten klären" na so was"! Es ist auch nicht richtig, dass, wenn es technisch klappt die rentenversicherungsträger dem örtlichen finanzamt die bruttorenten melden. Nicht nur die rentenversicherungsträger, auch andere stellen wie versicherungen müssen die bruttobeträge an eine zentrale stelle melden. Diese wiederum geben diese daten an die landesfinanzämter weiter. Selbstverständlich kann der örtliche finanzbeamte bei be- darf, die daten des einzelnen abrufen. Vermutlich meinen sie den wegfall der lohnsteuerkarten durch die einführung der elektronischen übermittlung, dies erfolgt an das wohnsitzfinanzamt. Selbst bei abgabe einer steuererklärung und feststellung, dass keine steuer anfällt, reagiert das finanzamt meist erst dann, wenn der steuerpflichtige dies berechtigt verlangt.Es wird auch keine bestätigung ausgestellt, allenfalls die löschung der steuernummer mitgeteilt. Sind einmal für alle erwachsene und kinder die indifikations- nummern vergeben werden dies vermutlich erst beim tode ge- löscht. Auffallend auch ihr hinweis, die bestätigung wird nicht aus- gestellt, wenn später noch anderes steuerpfl. einkommen hinzukommt Das finanzamt weiß doch überhaupt nicht was später hinzukommt. Sie erwähnen auch noch, dass selbst bei einer, den grundfreibetrag überschreitenden hohen rente noch diverse andere freibeträge hinzu- kommen können. Maßgebend ist aber hier nicht die hohe rente, sondern der steuerpflichtige teil der rente. Es war auch der grund warum ich als beispiel steuermindernd 10% aus der bruttorente nannte. Es können auch noch haftpflicht, lebensvers.beiträge, spenden , behindertenbeträge,haus- hilfe, ausgaben für haushaltsnahe dienstleistungen und, und, sein . Im rahmen von sonderausgaben sind sogar bis 5069/ 10138 led./vh. jährlich steuermindernd sein , da beim rentner der vorwegabzug entfällt. Erst nach berücksichtigung aller erlaubten und nachweisbaren be- träge ergibt sich " das zu versteuernde einkommen" Liegt der betrag höher als 7.664 / 15328 fällt überhaupt steuer an. Mit freundlichen Grüßen.
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