Hallo Fred,
nach § 51 SGB V hat die Krankenkasse unter bestimmten Voraussetzungen das Recht, Sie aufzufordern, einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 1) oder einen Antrag auf Regelaltersrente (Abs. 2) zu stellen. Die Einschränkung Ihres Dispostionsrechts bezieht sich insoweit nur auf die Reha-Antragstellung (und eine sich daraus ggf. ergebende Umdeutung in einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente) sowie die Regelaltersrente. Hinsichtlich einer vorgezogenen Altersrente besteht seitens der Krankenkasse kein Recht auf Einschränkung Ihres Dispositionsrechts.
Zur Frage eines Anspruchs aus der Arbeitslosenversicherung und zur gesetzlichen Krankenversicherung kann ich im Rahmen dieses Forums zur gesetzlichen Rentenversicherung und Alterssicherung allerdings keine Auskünfte geben. Insoweit bitte ich um Ihr Verständnis, dass ich Sie mit diesen Fragen an Ihre zuständige Arbeitsagentur und Ihre zuständige Krankenkasse verweisen muss.
Abschließen kann auch ich nur empfehlen, im Zweifel auch die Angebote der Rehaklinik (Sozialdienst/Sozialberatung)und der gesetzliche Rentenversicherung (Auskunfts- und Beratungsstellen) wahrzunehmen und sich hier nochmals individuell beraten zu lassen.