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Experten-Antwort

Wann gilt der Antrag auf Reha (Rente) gestellt?

von Angie Baum29.01.2015 | 16:20
1750 Ansichten
10 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Fakten: 28.01.2013 = Leistungsfall = Tag der 1. AU danach 6 Wochen Lohnfortzahlung 27.03.2013 Brief von Krankenkasse abgesandt an uns mit Inhalt „Antrag auf Reha“ 10.06.2013 „Antrag auf Reha“ unterschrieben und taggleich Eingang bei Krankenkasse. Antrag auf Reha von Krankenkasse abgelehnt und weiter an DRV gegeben. Antrag auf Reha von DRV abgelehnt und umgewandelt in „befristete volle EU-Rente“ 01.07.2013 Bescheid DRV über „befristete volle EU-Rente“ mit Beginn 01.08.2014 03/2014 Unser Antrag bei DRV auf Umwandlung in „unbefristete volle EU-Rente 26.06.2014 Bescheid DRV über „unbefristete volle EU-Rente“ mit Beginn ab 01.02.2013 Frage: Warum nimmt die DRV als Beginn der „unbefristeten EU-Rente“ den 01.02.2013, Gilt hier folgendes?: Dies ist nicht korrekt da unser Reha-Antrag erst nach Ablauf der 3-Monatsfrist gestellt wurde: Eingang bei der Krankenkasse war 10.06.2013 somit kann die Rente frühest erst ab 01.06.2013 beginnen da der Reha-Antrag erst mit Datum 10.06.2013 von uns als gestellt gilt?

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

2
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Angie Baum,

wir freuen uns, dass die ausführliche und detaillierte Antwort von „Claire Grube“ offensichtlich zur Klarstellung weiterhelfen konnte. Wir haben uns bemüht den Sachverhalt aufgrund Ihrer Angaben ebenfalls entsprechend zu beantworten. Leider konnten auch wir keine weiteren Aussagen zu Ihrem „Einzelfall“ machen. Wir können sie daher nur bitten, mit allen Unterlagen, Bescheiden etc. bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle vorzusprechen, um dort nochmals die getroffenen Entscheidung zum Rentenbeginn überprüfen zu lassen.

Als Anmerkung zu den Ausführungen von „KSC“ fügen wir noch an, dass bezogen auf das „Rentenrecht“ die Antwort auf die von Angie Baum gestellte Frage tatsächlich eher akademischer Natur sein dürfte. Ob darüber hinaus allerdings in Fragen des Steuerrechts die Antworten anders ausfallen werden, lassen wir an dieser Stelle unbeantwortet, da wir uns hierzu im Forum nicht abschließend äußern.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

1. Als Rentenantrag ist hier der Reha-Antrag vom 10.06.2013 anzunehmen. Der Leistungsfall wurde auf den 28.01.2013 festgelegt.

Danach ergibt sich als Rentenbeginn der 01.06.2013.

2. Aus welchen Gründen ein anderer Rentenbeginn ermittelt wurde läßt sich hier im Forum nicht feststellen. Wenden Sie sich an den zuständigen RV-Träger oder an eine Auskunfts- und Beratungsstelle.

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8 Antworten

W*lfgangam 29.01.2015 | 21:51
Hallo Angie Baum, da liegt die Lösung. Der med. der DRV sieht dieses Datum als Leistungsfall/Beginn der EM und somit ist der nächste Monatserste der Rentenbeginn. Antragstellungen/Antragsdaten sind bei dieser Rentenart ziemlich bedeutungslos, wenn es darum geht, med. zu beurteilen "wann ist erstmalig gesichert die EM eingetreten". Dass es bei Festlegung des EM-Datums/Rentenbeginns zu 'Komplikationen' kommen kann, was zwischenzeitliche Leistungen oder generell die Rentenhöhe betreffend (bei befristeten Renten auch 'Rentenverzug') kommen kann ...ja, kann. In den Augen Betroffener muss man das sehr sorgfältig anhand der Rentenberechnung sortieren, wo wirklich ein Nachteil oder gar Vorteil eingetreten ist. Wenn Sie grundsätzlich mit der Festlegung des Rentenbeginns nicht einverstanden sind - aus welchen Gründen auch immer - legen Sie Widerspruch, fordern die Akte an und lassen sich für das weitere Verfahren beraten. Gruß w.
Claire Grubeam 29.01.2015 | 22:05
Den individuellen Einzelfall kann man hier im Forum nicht beurteilen. Maßgeblich ist der Tag des ersten Eingangs bei einer Behörde oder einem Sozialleistungsträger. Anträge werden von allen, auch unzuständigen, Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich ständig oder vorübergehend im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen und sind damit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I wirksam gestellt. Das gilt auch für formlose Reha- oder Rentenanträge, aus denen eine Willenerklärung zur Rentenantragstellung zu entnehmen ist. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Damit eine Versichertenrente vom frühestmöglichen Zeitpunkt an geleistet werden kann, muss der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. SGB VI). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=…
Angie Baumam 29.01.2015 | 22:26
Evtl. ist nachfolgende Info wichtig: Der Rentenantrag ist ein umgedeuteter Rehaantrag nach Aufforderung durch die Krankenkasse. Ist es möglich, dass dies gesetzlich (nachlesbar) anders gehandhabt werden muss, als ein sofort gestellter Rentenantrag? wenn ja, bitte Angaben o. Hinweisen von Gesetzen, Richtlichen, evtl. sogar Urteilen
Angie Baumam 29.01.2015 | 22:15
Danke W für die Antwort. Aber: - bei der "befristeten EM-Rente" wurde bei uns nach folgenden Vorgaben gehandelt (nachlesbar): Leistungsfall: 28.01.2013 und Rentenbeginn ist Beginn des siebten Monats nach Leistungsfall: 01.08.2013 (Korrekt) - aber bei der "unbefristeten EM-Rente" wird dann nicht nach (nachlesbaren) Vorgaben gehandelt: .....Wird der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gestellt, beginnt die Rente von dem Monat an, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Wird der Rentenantrag erst nach Ablauf der 3-monatsfrist gestellt, beginnt die Rente am ersten des Monats der Antragstellung. Diese Regelung wurde bei uns nicht eingehalten.! Wir wollen dies nachlesen und prüfen. Wir sind im unklaren, welche Nachteile oder Vorteile es für uns hat. Welche gesetzliche Grundlage (Gesetzte, Urteile, Richtlinien usw.) dafür können Sie uns nennen? Von wem fordern wir die Akte an.
KSCam 29.01.2015 | 22:56
Was versprechen Sie sich davon, wenn der Rentenbeginn nicht der 01.03. sondern der 01.06. wäre? Die Rente würde 3 Monate später beginnen, wäre aber gleich hoch, weil nur die Beiträge bis zum Leistungsfall rechnen. Warum gehts Ihnen denn wirklich?
Angie Baumam 30.01.2015 | 17:37
Danke Claire für die ausführliche detaillierte Antwort. Diese unterscheidet sich grundsätzlich von der Antwort von W. Ihre Frage KSC ist keine Antwort auf meine Frage und ist leider nicht produktiv.
Angie Baumam 07.02.2015 | 12:52
Wolfgang schrieb: Angie Baum schrieb: 28.01.2013 = Leistungsfall = Tag der 1. AU da liegt die Lösung. Der med. der DRV sieht dieses Datum als Leistungsfall/Beginn der EM und somit ist der nächste Monatserste der Rentenbeginn. Antragstellungen/Antragsdaten sind bei dieser Rentenart ziemlich bedeutungslos, wenn es darum geht, med. zu beurteilen "wann ist erstmalig gesichert die EM eingetreten". Claire schrieb: Maßgeblich ist der Tag des ersten Eingangs bei einer Behörde oder einem Sozialleistungsträger. Anträge werden von allen, auch unzuständigen, Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich ständig oder vorübergehend im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen und sind damit nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I wirksam gestellt. Das gilt auch für formlose Reha- oder Rentenanträge, aus denen eine Willenerklärung zur Rentenantragstellung zu entnehmen ist. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Damit eine Versichertenrente vom frühestmöglichen Zeitpunkt an geleistet werden kann, muss der Antrag innerhalb von drei Kalendermonaten nach Ablauf des Monats gestellt werden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (§ 99 Abs. 1 S. 1 2. Halbs. SGB VI). Bitte sehr geehrte Fachleute - welche Antwort ist nun die korrekte???? Unser Rehabilitations-Antrag wurde am 10.06.13 (letzter Tag der möglichen Reha-Antragstellung) gestellt, entsprechend den Vorgaben der Krankenkasse! Also liebe Fachleute - benennen Sie einen genauen Tag. (Nehmen Sie meine o.g. Daten als Musterbeispiel-Daten, da diese nicht unseren exakten Daten entsprechen, da wir annahmen, dass Sie keine persönliche Lösung geben können. Das hätte ich gleich bei meiner Erstanfrage dazuschreiben sollen - sorry!). Es geht doch darum, uns und Leuten mit gleich gelagerten Fällen eine aufschlussreiche und gesetzlich, fachlich korrekte Angabe an die Hand zu geben. Wir sind die Laien und Sie die Fachleute. Danke!
Wilfried Nickelam 07.09.2016 | 16:37
Angie Baum hat doch eingangs unter Fakten angegeben: 27.03.2013 Brief von Krankenkasse mit Antrag Reha! Somit ist einem Sozialversicherungsträger mündlich das Reha-Anliegen mitgeteilt worden. Anträge können auch mündlich gestellt werden! Der 27.03.2013 liegt in der 3-Monats-Frist und deshalb greift hier die Antragsfiktion des § 116 SGB VI, da der Reha-Antrag von der DRV in einen Rentenantrag umzudeuten ist.
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