Nach § 13 Abs. 1 SGB VI bestimmt der Rentenversicherungsträger im Einzelfall unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistung sowie die Rehabilitationseinrichtung nach pflichtgemäßem Ermessen.
Art und Umfang der Leistungen zur Teilhabe bestimmen sich nach dem Stand medizinischer Wissenschaft und ärztlicher Erfahrungen. Bei den Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind die Erkenntnisse und Erfahrungen der Träger der Berufsbildung zu berücksichtigen unter Beachtung der jeweiligen Arbeitsmarktsituation und Arbeitsmarktentwicklung. Gestaltung und Auswahl der Leistungen sind insoweit nicht begrenzt. Im Rahmen der Ermessensausübung ist zu prüfen, ob die beantragte Maßnahmeart die richtige ist, um den rehabilitativen Zweck zu erreichen. Leistungen zur Teilhabe werden aufgrund des "Sachleistungsprinzips" gewährt. Der Rentenversicherungsträger entscheidet im Voraus und zukunftsgerichtet über die geeignete Form der Leistung.
Das bedeutet, dass der Leistungsträger das "Für" und "Wider" der in Betracht kommenden Maßnahmen im Sinne des Gesetzzweckes abwägen muss und sich für die zweckmäßigste entscheidet.
Dabei sind grundsätzlich die persönlichen Verhältnisse der Versicherten, deren Bedarf und Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen.
Im Alter von 58 Jahren ist unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, aber auch der arbeitsmarktlichen Zweckmäßigkeit, eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben z. B. in Form von einer zweijährigen Umschulung sicherlich nicht mehr die geeignetste Leistung. Aber dieses Alter spricht z. B. nicht dagegen, Leistungen zur Erhaltung und Erlangung eines Arbeitsplatzes z. B. in Form von Eingliederungszuschüssen an Arbeitgebern für die Bereitstellung eines leidensgerechten Dauerarbeitsplatzes oder auch dreiwöchige Leistungen zur medizinischen Rehabilitation in einer Reha-Klinik zu erbringen.
Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der §§ 10 und 11 SGB VI müssen allerdings erfüllt sein und Ausschlussgründe nach § 12 SGB VI dürfen nicht vorliegen. Keine Leistungen zur Teilhabe werden beispielsweise aus der Rentenversicherung für Versicherte erbracht, die eine Leistung beziehen, die regelmäßig bis zum Beginn der Altersrente gezahlt wird. Hiervon sind hauptsächlich die über 58-jährigen Bezieher eines Arbeitslosengeldes nach § 428 SGB III oder eines Arbeitslosengeldes II nach § 65 SGB II betroffen. Hier würde ein Ausschlussgrund vorliegen.