Hallo EM-Rentner,
für Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit verbleibt es hinsichtlich der Bestimmung des Zugangsfaktors bei der bis zum 31.12.2007 geltenden Rechtslage, wenn Versicherte 40 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben..
An die Stelle der Vollendung des 62. beziehungsweise 65. Lebensjahres tritt die Vollendung des 60. beziehungsweise 63. Lebensjahres, wenn der Berechnung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 40 Jahre mit bestimmten rentenrechtlichen Zeiten zugrunde liegen. Maßgebend sind die Zeiten bis zum Leistungsfall einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung