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Zur Experten-Antwort springenHallo Lucielu,
bei Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wird der Abschlag in der Nachfolgerente nur für die Hälfte der Summe aller Entgeltpunkte der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung übernommen. Für die übrigen Entgeltpunkte ist der Zugangsfaktor (und damit der Abschlag) neu zu bestimmen.
Sie können sich für eine Probeberechnung zum Rentenbeginn der Nachfolgerente (Altersrente für Schwerbehinderte Menschen) an Ihren Rentenversicherungsträger wenden.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Renetnversicherung
Hallo Lucielu,
so ist es, wobei in der Rentenberechnung nicht der Zahlbetrag maßgebend ist, sondern die Entgeltpunkte (erzieltes beitragspflichtiges Entgelt : Durchschnittsentgelt). Für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage für die Berechnung Ihrer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren sowie Entgeltpunkte, die nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen, wird der Zugangsfaktor (Abschlag) neu bestimmt. Er beträgt für diesen Teil also 1,0, wenn Sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht vorzeitig in Anspruch nehmen.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
Hallo Lucielu,
bei dem frühestmöglichen Rentenbeginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wäre der Abschlag auf die "neuen" Entgeltpunkte ebenfalls 10,8%, die übrigen bleiben unverändert.
Viele Grüße,
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung
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