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Experten-Antwort

Wann verlängert sich 5Jahreszeitraum vor Erwerbsminderung und hat man jemals Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, wenn man als voll erwerbsgemindert gilt aber die Wartezeiten nicht erfüllt hat?

von Quick24.08.2023 | 15:32
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7 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich möchte wissen, ob sich der 5Jahreszeitraum verlängert, wenn man zwischendrin für bspw 3 Jahre als erwerbsgemindert galt, aber aufgrund fehlender Beitragszeiten und Versicherungszeiten keine Erwerbsminderungsrente bekommen hat. Bsp.: Man hat insgesamt 26 Monate Versicherungszeiten im Leben und 26 Monate Beitragszeiten innerhalb 3 Jahren vor man voll erwerbsgemindert auf 3 Jahre wurde. Man bekommt während der Erwerbsminderung 3 Jahre Bürgergeld ohne Beiträge. Dann arbeitet man wieder 30-50% mit Sozialabgaben. Man arbeitet 1,5 Jahre und wird dann wieder voll erwerbsunfähig aufgrund eines Rezidivs. Frage: Gelten die 3 Jahre Erwerbsminderung mit Bürgergeld nun als 'Pause' und die 5 Jahresfrist verlängert sich um 3 Jahre, sodass die von 2021-2023 gezahlten Beiträge mit einfließen und man so insgesamt auf 3 Jahre anrechenbare Beiträge kommt? Oder beginnt die 5-Jahresfrist ab der Feststellung einer Erwerbsminderung immer von vorne? Ist ein Rezidiv innerhalb einer Brustkrebserkrankung (Krankheit ab Diagnose 5 Jahre) überhaupt ein medizinischer Grund zur Neuprüfung eines Rentenanspruches, obwohl man bis zu diesem Zeitpunkt als erwerbsunfähig aufgrund dieser Erkrankung gilt? Was ist, wenn das Rezidiv nach den 5 Jahren auftritt, man jedoch solange als voll erwerbsunfähig gilt, aber in den 5 Jahren davor volle 3 Jahre Pflichtbeiträge bezahlt hat? Hat man dann Anspruch auf Erwerbsminderungsrente? Wie sieht es aus, wenn man solange bis zum Rezidiv als teilerwerbsgemindert galt? Mit freundlichen Grüßen A.F. Ich nehme hierbei Bezug auf ihr Studiendokument 17 Punkt 4.3.3 Verlängerungszeiten Nach § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um - Anrechnungszeiten, - Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, - Berücksichtigungszeiten, - Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten ein Pflichtbeitrag oder eine Zeit nach den Nummern 1, 2 oder 3 liegt, - Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung, sofern diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Ob und inwieweit Sachverhalte, die im Ausland zurückgelegt worden sind, als Verlängerungszeit zu berücksichtigen sind, ist den EU-Regelungen bzw. den jeweiligen Sozialversicherungsabkommen zu entnehmen. Sind in dem tagegenau bestimmten Fünfjahreszeitraum keine 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten vorhanden, ist zu prüfen, ob in dem Zeitraum rentenrechtliche Zeiten festzustellen sind, die den Zeitraum in die Vergangenheit verlängern. Dabei führt auch die Belegung eines Teilmonats mit einer Zeit nach § 43 Abs. 4 SGB VI zu einer Verlängerung des Zeitraums um einen vollen Monat. Der Monat darf allerdings noch nicht als Pflichtbeitragszeit gezählt worden sein.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo,

Ihre doch sehr komplexe Frage eignet sich nur bedingt für eine schriftliche allgemein formulierte Antwort in einem Forum. Effizienter wäre eine individuelle persönliche Beratung bei der Ihre rentenrechtlichen Zeiten vorliegen.

Allgemein lässt sich Folgendes ausführen: die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden geprüft, in dem zuerst der Leistungsfall - der Tag ab dem Sie nur noch in der Lage waren, weniger als 3 Stunden tgl. (volle EM) bzw. 3 Stunden bis unter 6 Stunden (volle EM) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein - festgelegt wird. Die 5 Jahre vor diesem Leistungsfall sind dann maßgebend. Sollten in diesen 5 Jahren sogenannte Verlängerungstatbestände vorliegen, werden diese Monate VOR den 5 Jahreszeitraum gehängt und es wird geprüft, ob in dem verlängerten Zeitraum 36 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind. Zeiten nach dem Leistungsfall sind für die Prüfung irrelevant. Es sei denn, es wird festgestellt, dass die Erwerbsminderung behoben ist und es tritt später ein erneuter Leistungsfall ein - dann wird von diesem Leistungsfall für die dann fünf zurückliegenden Jahre geprüft. 

 

Bürgergeldbezug kommt nur als Verlängerungstatbestand für den Fünfjahreszeitraum in Betracht, wenn das Bürgergeld als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bezogen wurde - nur dann ist diese Zeit eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 SGB VI. Zeiten des Bürgergeldes als nicht erwerbsfähiger Leistungsbezieher verlängern den Fünfjahreszeitraum nicht. 

 

Sollten Sie vor dem Leistungsfall die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen und sind Sie durchgehend erwerbsgemindert, greift ggf. § 43 Abs. 6 SGB VI. Die Wartezeit für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt hier 20 Jahre). Auf diese Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet.

 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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6 Antworten

KSCam 24.08.2023 | 15:50
Glaube kaum dass sich jemand die Mühe macht diesen "konstruierten Fall" aufzudröseln. Da gibts nur eines: im Zweifel den Antrag stellen und die Entscheidung abwarten. Ein großer Problempunkt wird hier bereits sein, dass es äußerst unwahrscheinlich ist, dass ein voll erwerbsgeminderter Mensch plötzlich wieder für einige Zeit als erwerbsfähig betrachtet wird und bald darauf erneut erwerbsgemindert, und das vielleicht genau in dem Monat in dem er wieder die nötigen Pflichtbeiträge hat. Hängt vieles davon ab wie das Ärzte beurteilen - daher werden Sie die Wunschantwort im Forum kaum bekommen.
Quickam 24.08.2023 | 16:18
Zitat von KSC anzeigenausblenden
Das ist kein konstuierter Fall, sondern wäre im Endeffekt mein Fall. Und ein Rezidiv bei Brustkrebs ist keine Seltenheit! Und es geht auch nicht um voll erwerbsfähig, sondern um teilweise erwerbsfähig! Wenn man volle Erwerbsminderungsrente bekommt sind die doch sehr schnell damit einen als teilerwerbsfähig zu schreiben, wenn die Person wieder 30% oder mehr arbeitet weil sie ja dann weniger zahlen müssen! Und ob man dann wieder überhaupt anfängt Beitragszeiten zu sammeln für eine eventuell wieder auftretende volle Erwerbsminderung, oder ob man an die zuvor gesammelten anknüpfen kann, oder ob es, falls man von teil- wieder zu voll erwerbsunfähig wegen der gleichen Diagnose überhaupt die Beiträge zählen, die man dann gesammelt hat. Wenn nicht heißt es nämlich im Endeffekt, sollte ich jetzt voll erwerbsunfähig werden ich mein Leben lang in der Sozialhilfe verbringen werde, sollte ich in geraumer Zeit ein Rezidiv bekommen!
Quickam 24.08.2023 | 16:46
Zitat von Slowly anzeigenausblenden
Ja das ist ja klar, dass das keine absoluten Antworten sind! Sagen wir mal das ist so und wird so auch von Ärzten gesehen. Kann ich mit einer Teilerwerbsminderung Beiträge für eine volle Erwerbsminderung für die ich zuvor auch schonmal voll erwerbsgemindert war sammeln? Oder ist man, wenn man einmal erwerbsgemindert ist, egal ob voll oder teil, absolut raus und hat nie wieder Anspruch auf Erwerbsminderungsrente? Ich vermute nicht, dass ich jemals wieder voll erwerbsfähig werde. Aber teilerwerbsfähig eben schon...?
KSCam 24.08.2023 | 16:59
Zitat von Quick anzeigenausblenden
Da gibt es keine klare (einfache) Antwort von außen, weil jeder Fall individuell anders liegt. Manche sind durchgehend erwerbsgemindert auch wenn sie zwischendurch Arbeiten (oder Arbeitsversuche) starten. Es gibt sicher auch Fälle bei denen jemand wieder arbeiten kann, "Beiträge sammelt" und später erneut erwerbsgemindert ist. Das kann auch klappen (muss aber nicht). Aber auch in einer persönlichen Beratung wird Ihnen kein (seriöser) DRV Berater in so einem Fall irgendwelche Zusagen machen. Die einzig mögliche Antwort ist der Verweis auf eine Entscheidung nach einem gestellten Antrag und im Zweifel folgen dann Widerspruch und Klage wenn man die DRV Entscheidung nicht akzeptiert.
Geraldam 24.08.2023 | 17:16
Zitat von Quick anzeigenausblenden
Das geht mehreren so, dass die Versicherungszeiten fehlen und man ein lebenslanger Sozialfall mit Erwerbsminderung ohne Rentenzahlung wird. Entscheidend bleibt dabei der Eintritt der Erwerbsminderung,zu diesem muss die Versicherungszeit erfüllt sein. Wenn Sie bspw. nach Genesung wieder voll arbeiten und damit suggerieren, dass die Erwerbsminderung behoben wurde, kann es später durchaus sein, dass für einen neuen Fall von Erwerbsminderung die Versicherungszeiten erfüllt werden können. Wie man allerdings rezidivierende Erkrankungen bewertet, welche Heilungsbewährung es dabei gibt, dass ist schwer zu beantworten
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