Hallo,
Ihre doch sehr komplexe Frage eignet sich nur bedingt für eine schriftliche allgemein formulierte Antwort in einem Forum. Effizienter wäre eine individuelle persönliche Beratung bei der Ihre rentenrechtlichen Zeiten vorliegen.
Allgemein lässt sich Folgendes ausführen: die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen werden geprüft, in dem zuerst der Leistungsfall - der Tag ab dem Sie nur noch in der Lage waren, weniger als 3 Stunden tgl. (volle EM) bzw. 3 Stunden bis unter 6 Stunden (volle EM) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erwerbstätig zu sein - festgelegt wird. Die 5 Jahre vor diesem Leistungsfall sind dann maßgebend. Sollten in diesen 5 Jahren sogenannte Verlängerungstatbestände vorliegen, werden diese Monate VOR den 5 Jahreszeitraum gehängt und es wird geprüft, ob in dem verlängerten Zeitraum 36 Monate Pflichtbeiträge vorhanden sind. Zeiten nach dem Leistungsfall sind für die Prüfung irrelevant. Es sei denn, es wird festgestellt, dass die Erwerbsminderung behoben ist und es tritt später ein erneuter Leistungsfall ein - dann wird von diesem Leistungsfall für die dann fünf zurückliegenden Jahre geprüft.
Bürgergeldbezug kommt nur als Verlängerungstatbestand für den Fünfjahreszeitraum in Betracht, wenn das Bürgergeld als erwerbsfähiger Leistungsberechtigter bezogen wurde - nur dann ist diese Zeit eine Anrechnungszeit im Sinne des § 58 SGB VI. Zeiten des Bürgergeldes als nicht erwerbsfähiger Leistungsbezieher verlängern den Fünfjahreszeitraum nicht.
Sollten Sie vor dem Leistungsfall die allgemeine Wartezeit nicht erfüllen und sind Sie durchgehend erwerbsgemindert, greift ggf. § 43 Abs. 6 SGB VI. Die Wartezeit für eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beträgt hier 20 Jahre). Auf diese Wartezeit von 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitrags- und Ersatzzeiten angerechnet.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung