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Experten-Antwort

Wartezeit

von Hiltrud Spielbrink24.07.2011 | 16:54
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3 Antworten

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Hallo, kann mit jemand diesen Gesetzestext verständlich erklären? "Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben auch Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben". Folgende Situation: Mein Mann ist 56 Jahre alt und hat 41 Jahre bis zu seiner Berentung gearbeitet. Seit 06/2010 voll Erwerbsminderungsrente. Die Rente ist bis 05/2012 befristet. Kann er sich bei Problemen wegen der Verlängerung der Rente auf diese 20 Jahre Wartezeit berufen? Danke für eure Antworten. Maria

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Ihr Ehemann bekommt eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bis zum 31.05.2012.Für diesen Rentenanspruch war nur eine Wartezeit (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren erforderlich.

Der von Ihnen angesprochene Gesetzestext mit der erforderlichen Wartezeit von 20 Jahren trifft deshalb auf Ihren Ehemann nicht zu. Es handelt sich hierbei nur um Personen, die bereits von Geburt an behindert sind. Dieser Personenkreis ist meistens in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt und hat erst nach einer Wartezeit von 20 Jahren einen Rentenanspruch.

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2 Antworten

Schadeam 24.07.2011 | 19:34
Der von Ihnen angesprochene Passus betrifft Menschen, die erwrwerbsgemindert waren bevor sie 5 Jahre Beiträge hatten......also z.B. von Geburt an behinderte Menschen, Menschen die früh krank (z.b. während einer Berufsausbildung) wurden, etc. Mit den Fall Ihres Mannes hat das beim besten Willen überhaupt nichts zu tun, der ist sicher nicht erwerbsgemindert geworden, bevor er 5 Beitragsjahre zusammen hatte.
-_-am 25.07.2011 | 00:49
Sie sind völlig auf dem Holzweg. Die Bestimmung zielt ab auf Personen, die von Geburt an behindert waren und z. B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind. Für diese Beschäftigung werden aufgrund eines fiktiven Entgelts Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet, während bereits volle Erwerbsminderung besteht.
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