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Experten-Antwort

Wartezeit

von Anne01.04.2022 | 10:59
106 Ansichten
4 Antworten

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Guten Morgen! Mein Mann erreicht im nächsten Jahr das Regelrentenalter und könnte bis dahin durch freiwillige Rentenzahlungen noch die nötigen 60 Monate Wartezeit für eine kleine (Zusatz-)Rente erreichen (Antrag auf Nachzahlung und Zahlung ist gestellt und bewilligt). Nun tauchte die Frage auf, ob die freiwilligen Zahlungen überhaupt nötig sind: Zählen Schul- und Studienzeiten auch als Wartemonate, wenn direkt nach dem Studium keine Versicherungspflicht mehr bestand? Diese sind bisher im Versicherungsverlauf noch nicht (oder nicht mehr?) enthalten. Danke für Antworten!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Anne,

zum Erreichen der Mindestversicherungszeit von 5 Jahren, zählen die Schul- und Studienzeiten nicht mit. Die freiwilligen Beiträge sind daher nötig um die Mindestversicherungszeit zu erfüllen

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

3 Antworten

Anneam 01.04.2022 | 12:29
Vielen Dank für die Information! Mit freundlichen Grüßen Anne
senf-dazuam 01.04.2022 | 14:44
Bei der Regelaltersrente kommt die "allgemeine Wartezeit" zum Tragen, diese breträgt zwar "nur" 60 Monate, aber es zählen dazu laut § 51 Absatz 1 SGB VI nur Beitragszeiten "Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet." Wenn die Pflichtbeitragszeiten nicht reichen, dann lässt sich das mit freiwilligen Beitragszeiten auffüllen. Anrechnungszeiten wegen Schulbesuch oder Hochschule kommen bei der Wartezeit von 35 Jahren hinzu, aber 30 Jahre nur mit Schule, Hochschule und weiteren Anrechnungszeiten wie Arbeitslosigkeit oder Krankheit zu füllen, dürfte schwierig werden.
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