Hallo Robert,
die Bezugsdauer einer EM-Rente wird für die Wartezeit von 35 Jahren für den Zeitraum als Anrechnungszeit mit berücksichtgt, der zugleich eine Zurechnungszeit in der EM-Rente ist (§ 51 Abs. 3 SGB VI i.V.m. § 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB VI).
Den Zeitraum der Zurechnungszeit können Sie dem Versicherungsverlauf des (erstmaligen) Bewilligungsbescheides der EM-Rente entnehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Expertenteam der Deustchen Rentenversicherung
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