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Experten-Antwort

Wartezeit Studium und nicht versicherungspflichtige Beschäftigung

von Jim28.10.2022 | 11:59
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, neben dem Studium habe ich während und etwas davor vor diesem auch gearbeitet. Jedoch war die Beschäftigung nicht versicherungspflichtig (die wird ja aber trotzdem zu einem geringen Teil in die Wartezeit mit eingerechnet als Anrechnungszeit). Nun habe ich eine Wartezeitauskunft bekommen. Dort ist einerseits das Studium als Anrechnungszeit aufgeführt. Und rund 20 Monate "aus geringfügig nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung" berücksichtigt werden, jedoch "davon nur 2 Monate aus geringfügig nicht versicherungspflichtiger Beschäftigung für die Wartezeit von 35 Jahren. Warum ist das so? Also warum wurden von den 20 nur 2 berücksichtigt? Kann es sein, das entweder nur das Studium oder nur die Beschäftigung als Anrechnungszeit/Wartezeit angerechnet wird? Dann wären die 2 Monate vermutlich die Zeit, die ich vor dem Studium gearbeitet habe bzw. durch die nicht gezahlte Rentenversicherung so wenig :) Oder ist es generell möglich, dass beides als Wartezeit gleichzeitig angerechnet wird?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Jim,

die Zahl der Arbeitsmonate in einem rentenversicherungspflichtigen 450-Euro-­Minijob (seit 01.10.2022 520 Euro) entspricht auch der Zahl der Monate, die Sie als Wartezeit für eine Rente erwerben. Üben Sie hingegen eine rentenversicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite geringfügig entlohnte Beschäftigung aus, kann diese Zeit nur zu einem gewissen Teil als Wartezeit berücksichtigt werden: Abhängig von der Höhe Ihres Verdienstes können Sie höchstens ein Drittel der Arbeitsmonate als Wartezeitmonate erwirtschaften. Sie müssten also zum Beispiel bei einem Verdienst von monatlich 450 Euro drei Jahre im Minijob arbeiten, um daraus eine ähnliche Wartezeit wie für ein Jahr mit vollen Rentenversicherungsbeiträgen zu erhalten. Geringfügig entlohnte Beschäftigungen, die vor dem 1. Januar 2013 aufgenommen wurden und auch über diesen Zeitpunkt hinaus gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von regelmäßig höchstens 400 Euro ausgeübt werden, sind rentenversicherungsfrei.

Eine individuelle Aussage zu Ihren Wartezeitmonaten kann hier nicht getroffen werden, wir empfehlen Ihnen eine persönliche Beratung in einer nahegelegenen Auskunfts- und Beratungsstelle oder eine Videoberatung. Auch am Servicetelefon unter 0800 1000 4800 können wir Ihnen sicher schon behilflich sein.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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5 Antworten

Mondkindam 28.10.2022 | 14:28
ein Jahr hat nur 12 Monate, wenn hierfür schon 12 Monate Anrechnungszeiten wegen des Studiums berücksichtigt sind können nicht noch weiter Monate aufgrund der geringfügigen Beschäftigung für die Wartezeit angerechnet werden.
rentennachfrageram 28.10.2022 | 17:55
Die maximal 12 Monate / Jahr sind klar. Aber was wird denn als Zeiten gewählt, wenn parallel zum Studium a) 3 Monate als Minijob versicherungspflichtig oder b) 3 Monate als Minijob ca. 250 EURO nicht versicherungspflichtig gearbeitet werden. Werden denn die Anrechnungszeiten durch Beitragszeiten überlagert?
Schadeam 28.10.2022 | 19:12
Sie können doch nicht wirklich erwarten dass ein Jahr Minijob, bei dem Sie die "Eigenbeteiligung abgewählt" haben, mit 12 Monaten als Zeit zählt. Wenn Sie das gewollt hätten, hätten Sie beim Minijob den 3,6% Eigenanteil zahlen können. Es gibt halt eine Formel, dass dennoch nicht 12 aber 2-4 Monate als Wartezeit zählen, aber die rauszusuchen bin ich jetzt am Wochenende zu bequem. Grundsatz: wer nix einzahlt, kann doch auch nix erwarten, oder? Schulk und Studienzeiten sich ab 17 für maximal 8 Jahre sogenannte Anrechnungszeiten.
W°lfgangam 28.10.2022 | 19:15
Hallo Jim, PASST! Wenn Sie die Hintergründe zur Anrechnung diverser/konkurrierender Versicherungszeiten - zudem gemessen an/nur Zählzeit für die diversen Wartezeiten - wissen möchten, empfehle ich ein 2. Studium zum SV-/speziell Rentenrecht. Sie nun hier komplett durch die Tiefen des SGB 6 zu führen, wäre etwas mühsam ...und, ist auch nicht durch meine 'Entschädigungspauschale' seitens Foren-Betreiber für nur 'Low-Beratung' gedeckt ;-)) Gruß w.
DRVam 29.10.2022 | 07:12
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Warum ist das so?
Hallo Jim, PASST! Wenn Sie die Hintergründe zur Anrechnung diverser/konkurrierender Versicherungszeiten - zudem gemessen an/nur Zählzeit für die diversen Wartezeiten - wissen möchten, empfehle ich ein 2. Studium zum SV-/speziell Rentenrecht. Sie nun hier komplett durch die Tiefen des SGB 6 zu führen, wäre etwas mühsam ...und, ist auch nicht durch meine 'Entschädigungspauschale' seitens Foren-Betreiber für nur 'Low-Beratung' gedeckt ;-)) Gruß w.
Es gibt spezielle Seminare zur Erläuterung der Rentenberechnung (seit Corona auch online). Informieren Sie sich auf der Website Ihres zuständigen Rententrägers, melden sich dort an und werden über Stunden in die Tiefen der Rentenberechnung eingeweiht oder Sie haben Glück, dass @Abschläge Ihnen seine Zeit widmet und einen seitenweisen Exkurs anbietet. Letztendlich kann eine derartig umfassende Erklärung kein Forum bieten.
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