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Experten-Antwort

Wartezeit während EM-Rente mit Minijob

von Svenja23.02.2018 | 13:16
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16 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wenn man bei einer EM-Rente einen Minijob ausübt, zählt diese Zeit auch als Wartezeit für die 35 Jahre, obwohl man sich von der RV-Pflicht beim Minijob befreien lässt?

3 Experten-Antworten

Experten-Antwortam 23.02.2018 | 14:51

Hallo, Svenja,

in einem Kalenderjahr können alle 12 Monate zur Wartezeit von 35 Jahre (auch 45 Jahre) mitzählen, wenn Sie aus dem genannten Minijob selbst Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlen, d.h. Ihr Arbeitgeber den Beitragssatz von 3,6% des Brutto-Einkommens über die Minijobzentrale abführt.

Wenn Sie einen Minijob ausüben und nicht selbst diese Beiträge entrichten, sondern nur der Arbeitgeber pauschal Beiträge leistet, kann das Kalenderjahr NICHT komplett zur Wartezeit gezählt werden. Im Schnitt werden Ihnen in einem Kalenderjahr dann ca. 1-2 Monate für die Wartezeit gutgeschrieben. Ein Wechsel des Minijobs von einer nicht versicherungspflichtigen Beschäftigung zu einem Minijob mit Versicherungspflicht ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Weitere Infos erhalten Sie auch auf der Seite der Minijobzentrale.

Experten-Antwortam 23.02.2018 | 16:20

Hallo, nochmals,

bei der Fragestellung ging es unserer Interpretation nach um die Frage, ob ein Minijob ohne Versicherungspflicht (VP), der neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente ausgeübt wird, auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden kann. Diese Frage wurde beantwortet – unabhängig davon, welche Auswirkung der Rentenbezug hat.

Bezogen auf Zurechnungszeiten wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente ist der Hinweis von Jonny zutreffend. Denn, wie er schon erwähnte, können diese Zurechnungszeiten als Anrechnungszeit auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden.

Für das Erreichen der Wartezeit wäre in Ihrem Fall eine Beitragszahlung aus dem Einkommen des Minijobs nicht erforderlich, da aufgrund des Rentenbezuges Zurechnungszeiten entstehen.

Die Zurechnungszeiten enden allerdings mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Wenn bis zum Ablauf der Zurechnungszeit die Wartezeit noch nicht erreicht wäre, könnte dann ein Minijob mit VP mithelfen die Wartezeit zu erreichen.

Hinweis 62. Lebensjahr: Hierbei könnte es allerdings zukünftig zu positiven Veränderungen kommen, da lt. Planung der zukünftigen Bundesregierung hier Verbesserungen (evtl. Anerkennung der Zurechnungszeiten bis zum 65. Lebensjahr) geplant sind. Diese Entscheidungen bleiben jedoch abzuwarten.

Sorry, dass wir nicht das für Sie Wesentliche in Ihrer Frage erkannt haben!

Experten-Antwortam 23.02.2018 | 16:20

Hallo, nochmals,

bei der Fragestellung ging es unserer Interpretation nach um die Frage, ob ein Minijob ohne Versicherungspflicht (VP), der neben dem Bezug einer Erwerbsminderungsrente ausgeübt wird, auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden kann. Diese Frage wurde beantwortet – unabhängig davon, welche Auswirkung der Rentenbezug hat.

Bezogen auf Zurechnungszeiten wegen des Bezuges einer Erwerbsminderungsrente ist der Hinweis von Jonny zutreffend. Denn, wie er schon erwähnte, können diese Zurechnungszeiten als Anrechnungszeit auf die Wartezeit von 35 Jahren angerechnet werden.

Für das Erreichen der Wartezeit wäre in Ihrem Fall eine Beitragszahlung aus dem Einkommen des Minijobs nicht erforderlich, da aufgrund des Rentenbezuges Zurechnungszeiten entstehen.

Die Zurechnungszeiten enden allerdings mit Vollendung des 62. Lebensjahres. Wenn bis zum Ablauf der Zurechnungszeit die Wartezeit noch nicht erreicht wäre, könnte dann ein Minijob mit VP mithelfen die Wartezeit zu erreichen.

Hinweis 62. Lebensjahr: Hierbei könnte es allerdings zukünftig zu positiven Veränderungen kommen, da lt. Planung der zukünftigen Bundesregierung hier Verbesserungen (evtl. Anerkennung der Zurechnungszeiten bis zum 65. Lebensjahr) geplant sind. Diese Entscheidungen bleiben jedoch abzuwarten.

Sorry, dass wir nicht das für Sie Wesentliche in Ihrer Frage erkannt haben!

13 Antworten

Genervteram 23.02.2018 | 13:50
Selbstverständlich NICHT !!
...am 23.02.2018 | 13:52
Gehe Flaschen sammeln, da hast Du vom Minijob mehr davon
Kaiseram 23.02.2018 | 14:14
Gehe Flaschen sammeln, da hast Du vom Minijob mehr davon
Warum?
Ja ich merke jetzt auch, dass man mich an meinem Stil erkennt, auch wenn ich den Namen eines anderen benutze. Mehr bekomme ich leider nicht hin.
Genervteram 23.02.2018 | 14:30
Warum?
Ja ich merke jetzt auch, dass man mich an meinem Stil erkennt, auch wenn ich den Namen eines anderen benutze. Mehr bekomme ich leider nicht hin.
Dein "Stil" ist einfach viel zu primitiv als dass Du dem echten @Kaiser das Wasser reichen könntest. Ich mag ihn ja auch nicht besonders. Aber was Du hier abziehst ist einfach nur peinich!
RedBull Lam 23.02.2018 | 15:15
@Jonny........... geh mal davon aus, dass die Svenja genau das gemeint hat. Wir sind jetzt froh, dass du wenigstens dabei helfen konntest, dass jeder weiß was eigentlich gefragt ist. Danke dafür! Sogar der Experte ist davon ausgegangen.
Jonnyam 23.02.2018 | 15:01
Was soll denn "bei einer EM-Rente" bedeuten? Etwa als EM-Rentner gleichzeitig "einen Minijob ausübt? Erst dann kann die Frage richtig beantwortet werden
Svenjaam 23.02.2018 | 15:27
Erstmal danke für jene Antworten, die ernsthaft antworten. Ja, es war gemeint, während einer EM-Rente einen Minijob ausüben. Was ich noch nicht verstehe: Wenn ich EM-Rentnerin bin und keinen Minijob ausübe, zählt diese Zeit doch vollständig als Wartezeit für die 35 Jahre, oder? Warum zählt die Zeit dann nur noch zu einem kleinen Teil, wenn ich einen Minijob mit Befreiung von RV-Pflicht wahrnehme?
Jonnyam 23.02.2018 | 15:26
Wenn dem so sein sollte, ist der Hinweis auf die Berechnung aus Minijob mit oder ohne eigene Beiträge doch allenfalls nach Ablauf der Zurechnungszeit von Bedeutung. Bis zum Zurechnungszeitenende zählt doch jeder Monat ohnehin als Anrechnungszeit für die 35 Jahre. Dann ist sogar eine Zuzahlung ziemlich sinnlos Meint jedenfalls Jonny
Svenjaam 23.02.2018 | 15:31
Wenn dem so sein sollte, ist der Hinweis auf die Berechnung aus Minijob mit oder ohne eigene Beiträge doch allenfalls nach Ablauf der Zurechnungszeit von Bedeutung. Bis zum Zurechnungszeitenende zählt doch jeder Monat ohnehin als Anrechnungszeit für die 35 Jahre. Dann ist sogar eine Zuzahlung ziemlich sinnlos Meint jedenfalls Jonny
Genau das ist meine Frage! Zählt die EM-Rente nicht als Wartezeit für die 35 Jahre, unabhängig davon, ob ich mich beim Minijob noch rentenversichere?
Svenjaam 23.02.2018 | 15:45
Oh, das wäre prima. Dann ist die "Experten-Antwort" falsch, dass "das Kalenderjahr NICHT komplett zur Wartezeit gezählt" wird und "im Schnitt Ihnen in einem Kalenderjahr dann ca. 1-2 Monate für die Wartezeit gutgeschrieben" werden?
Jonnyam 23.02.2018 | 15:33
Zitat von Svenja anzeigen
Genau das ist der Grund für die Rückfrage gewesen Fakt ist: Jeder Monat mit EM-Rentenbezug bis zu Ende der Zurechnungszeit zählt als ein Monat! Egal, ob ohne oder mit Minijob. Und deshalb ist es auch unsinnig bei einem Minijob noch zuzuzahlen.
Svenjaam 23.02.2018 | 16:33
Kein Problem, vielen Dank für die Aufklärung. Bis 62 ist noch etwas Zeit, bis dahin ändert sich eh noch einiges...
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