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Wartezeiten Rente mit 65 ohne Abschläge

von Marcus K.11.06.2007 | 08:41
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8 Antworten

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Wer 65 Jahre alt ist und eine Wartezeit von 45 Jahren erfüllt hat, kann ohne Abschläge in Rente gehen. Zählen zur Wartezeit auch die Pflichtbeiträge, die für die Dauer des Zivildienstes entrichtet wurden?

1 Moderatoren-Antwort

Moderatoren-Antwortam 11.06.2007 | 11:49

Beitragszeiten aufgrund von Zivildienstleistung werden auf die Wartezeit von 45 Jahren (= 540 Kalendermonate) angerechnet.

7 Antworten

---am 11.06.2007 | 09:40
Ja!
Rainerharaldam 11.06.2007 | 10:34
45 Arbeitsjahre bedeuten 540 Kalendermonate. Ist das gleichzusetzen mit den Belegungsfähigen Kalendermonaten ? Muss man also 540 Kalendermonate belegt haben ?
lotscheram 11.06.2007 | 11:29
Hallo Marcus K. Bitte meinen Beitrag zu ..Rainerharald.. lesen,
lotscheram 11.06.2007 | 11:22
Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt nach § 50 Abs. 5 SGB VI 45 Jahre. Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind grundsätzlich sämtliche Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit anrechenbar. Nicht berücksichtigt werden jedoch Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe Weil aber im Rechenabschnitt .."Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes".. ist eine grundsätzliche Gleichsetzung nicht möglich, wenn ich im Versicherungsverlauf solche Bestandteile mit enthalten sind. Die 540 Kalendermonate müssen ohne diese Bestandteile erfüllt sein. Inanspruchnahme dieser Rentenart frühestens ab 01.01.2012 möglich, eine vorzeitige Inanspruchnahme ist nicht möglich.
lotscheram 11.06.2007 | 11:39
hallo Rainerharald, kann leider meinen Beitrag mit falscher Teilnehmerbezeichnung und fehlendem Textstück nicht nachträglich korrigieren, deswegen mein Beitrag von .."lotscher, 11.06.2007, 11:22 Uhr".. hier in richtiger Darstellung noch einmal. Voraussetzung für den Anspruch auf die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist gemäß § 34 Abs. 1 SGB VI die Erfüllung einer Mindestversicherungszeit (Wartezeit). Diese Wartezeit beträgt nach § 50 Abs. 5 SGB VI 45 Jahre. Auf die Wartezeit von 45 Jahren sind grundsätzlich sämtliche Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit anrechenbar. Nicht berücksichtigt werden jedoch Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezuges von Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II und Arbeitslosenhilfe Weil aber im Rechenabschnitt .."Ermittlung des belegungsfähigen Gesamtzeitraumes".. diese Sachverhalte, wenn vorhanden, mit enthalten sind, ist eine grundsätzliche Gleichsetzung der dort ermittelten belegungsfähigen Kalendermonate mit den geforderten 45 Jahren (540 Mon.), nicht möglich. Die 540 Kalendermonate müssen ohne diese Bestandteile erfüllt sein. Inanspruchnahme dieser Rentenart frühestens ab 01.01.2012 möglich, eine vorzeitige Inanspruchnahme ist im Gesetz nicht vorgesehen.
lotscheram 12.06.2007 | 17:12
Die Lesart im zutreffenden Paragrafen war, das 45 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung vorhanden sein müssen. Insofern zählen auch alle Monate Kindererziehung dazu und alla Monate Krankheit, für die Beiträge an die Rentenversicherung gezahlt werden, nicht aber Monate krankheit ohne Beitragsleistung, weil der Bezugszeitraum überschritten ist und von der KK dann nichts mehr gezahlt wurde.
Rainerharaldam 12.06.2007 | 16:38
Was ist mit Monaten die mit anderen Leistungen wie Kindererziehung, lange Krankheit u.a. belegt sind. Werden die auch nicht berücksichtigt?
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