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Was bedeutet dieser Satz im Rentenbescheid??? zu geringes Bruttoeink. im Vers.verlauf dokumentiert

von Meli11.08.2007 | 11:27
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2 Antworten

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Bitte helft mir: Mir ist im Rentenbescheid meiner Mutter aufgefallen, das bestimmte Zeiten im Versicherungsverlauf (wo vorne weder VK noch DEÜV steht)mit viel weniger Bruttoeinkommen drinstehen als tatsächlich von den damaligen Arbeitgebern (60iger Jahre) auf den Einkommensnachweisen bestätigt wurden. Dazu steht unten folgender Satz dort:Bei den mit "Pflichtbeitrag/Pflichtbeiträge" gekennzeichneten Zeiten, zu denen keine Beitragsklassen angegeben sind, wurde anstelle des tatsächlich entrichteten Beitrages, der im Rahmen des Lohnabzugsverfahrens eingezogen wurde, das der Beitragsbemessung zugrunde liegende Entgelt angegeben Was heisst das denn, warum wurden nicht die korrekten bestätigten höheren Bruttoeinkommensbeträge in den Versicherungsverlauf übernommen??? Danke!!!

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Wenn ich Ihre Frage richtig verstanden habe, hat Ihrer Mutter Nachweise vorgelegt, in denen Entgelte vom Arbeitgeber bestätigt waren, die aber nicht in dieser Höhe anerkannt wurden. Das könnte darin begründet sein, dass Entgeltbestandteile nicht sozialversicherungspflichtig waren oder dass die damalige Beitragsbemessungsgrenze überschritten war. In solchen Fällen kann nur das sozialversicherungspflichtige Entgelt berücksichtigt werden, für das im übrigen auch nur vom Arbeitgeber Beiträge abgeführt wurde. Ich empfehle Ihnen, sich an den zuständigen Rentenversicherungsträger zu wenden und konkret nachzufragen.

1 Antworten

Skrennam 12.08.2007 | 17:35
Ich vermute, daß hier eine Versicherungskarte verloren gegangen ist und der Versicherungsträger die geltend gemachte Beitragszeit wiederherstellen musste. Dies geschieht, indem vom Versicherungsträger andere aussagefähige Unterlagen, aus denen sich möglichst die Beitragsabführung ergeben soll, beschafft werden. Eine solche Unterlage könnte z. B. eine Lohnsteuerkarte sein. Das in einer Lohnsteuerkarte eingetragene Entgelt wird – falls ein Weihnachtsgeld gezahlt worden ist – im Falle einer Wiederherstellung um 100 DM gekürzt, weil seinerzeit ein Freibetrag in dieser Höhe vorgelegen hat, welcher nicht der Beitragsbemessung unterlag. Da für die weitere Rentenberechnung nur das Entgelt von Bedeutung ist, von dem die Beiträge berechnet wurden, ist eine solche Kürzung korrekt. Eine andere Möglichkeit der Erklärung wäre – ebenfalls unter der Annahme, daß eine Wiederherstellung durchgeführt werden musste – die Beitragsbemessung nach Lohnstufen. Seinerzeit haben verschiedene Krankenkassen, welche als Beitragseinzugsstelle für die Rentenversicherung fungieren, die Beiträge nicht nach dem wirklichen Arbeitsverdienst (WA-Verfahren), sondern nach Lohnstufen festgelegt. Eine solche Lohnstufe entsprach einem bestimmten kalendertäglichen Entgelt innerhalb gewisser Schwankungen. So wurde z. B. für ein tägliches Entgelt in Höhe zwischen 6,51 DM und 7,50 DM die Lohnstufe 7 zur Beitragsbemessung herangezogen. Liegen dem Versicherungsträger nun für den fraglichen Zeitraum eine Entgeltbescheinigung mit einem Bruttoentgelt sowie eine Bescheinigung der Krankenkasse über eine Lohnstufe, so wird das Entgelt nach der Lohnstufe errechnet, weil diese eben Grundlage der Beitragsbemessung war. Einem voller Kalendermonat (= 30 Tage) mit Lohnstufe 7, in dem keine Fehlzeiten aufgrund Krankheit vorliegen, wird damit ein Entgelt in Höhe von 210 DM zugeordnet, auch wenn der Bruttoverdienst evt. 205 oder 215 DM betragen hat.
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