Treffen Zeiten der Kindererziehung mit sonstigen Beitragszeiten zusammen (z. B. mit Zeiten einer versicherungspflichtigen Beschäftigung) werden zu den erzielten Entgeltpunkten aus der Beschäftigung 0,0833 Entgeltpunkte monatlich für Kindererziehungszeiten hinzuaddiert. Die sich hieraus ergebende Summe an Entgeltpunkten wird allerdings nur bis zum Erreichen der jeweiligen Höchstwerte nach Anlage 2b SGB VI berücksichtigt. Die Werte die sich aus dieser Anlage maximal ergeben können entsprechen den Entgeltpunkten, die sich ergeben, wenn ein Individualentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ins Verhältnis zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten desselben Kalenderjahres gesetzt wird.