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Experten-Antwort

Was bekomme ich während LTA + teilw. Rente?

von roberta25.10.2012 | 10:08
1940 Ansichten
4 Antworten

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Hallo. Was würde ich erhalten, wenn mein Antrag auf Leistung zur Teilhabe (3jährige Umschulung) genehmigt wird? Ich beziehe zur Zeit ALG1 und eine nicht ausbezahlte halbe EM-Rente auf Zeit. Das ALG1 läuft in 6 Monaten aus. Würde ich während der 3 Jahre -Übergangsgeld erhalten? (höhe?) -Nur die halbe Rente? -oder nichts danke

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Für die Dauer der Umschulung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld.

Das Übergangsgeldes wird aus den Arbeitseinkünften Ihrer letzten maßgeblichen Tätigkeit berechnet (nicht aus dem Arbeitslosengeld).

Liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb des Dreijahreszeitraums vor Beginn der LTA, so findet eine Vergleichsberechnung zwischen Ihrem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt und einem aktuellen Tariflohn für die letzte maßgebliche Tätigkeit statt (das höhere wird gezahlt).

Liegt keine Beschäftigung innerhalb des Dreijahreszeitraums, so findet lediglich eine Übergangsgeldberechnung aus einem aktuellen Tariflohn statt.

Das Übergangsgeld beträgt für Personen mit Kindern, die noch einen Kindergeldanspruch haben 75% der Berechnungsgrundlage, ansonsten 68 % der Berechnungsgrundlage.

Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird bis zum Wegfalldatum weiterbezahlt und auf das Übergangsgeld angerechnet.

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3 Antworten

Jockelam 25.10.2012 | 10:40
....die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung würde nach Wegfall des Alg I wieder gezahlt werden. Auch während der Umschulung.
robertaam 25.10.2012 | 10:57
Danke, aber die halbe Rente von 400Euro reicht doch nicht zum leben! Würde ich dann Übergangsgeld bekommen? Ich muß doch während der Umschulung von was leben!
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 25.10.2012 | 12:26
Eine Erwerbsminderungsrente wird auf das Übergangsgeld angerechnet. Das Übergangsgeld hat nichts mit dem ALG I zu tun. Liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb des Dreijahreszeitraums vor Beginn der LTA, so findet eine Vergleichsberechnung vom zuletzt erzielten Arbeitsentgelt und tariflicher Regelung statt (das höhere wird gezahlt). Liegt keine Beschäftigung innerhalb des Dreijahreszeitraums, so findet lediglich eine Übergangsgeldberechnung aufgrund der tariflichen Regelung statt. Es wird in beiden Fällen die tarifliche/ortsübliche Regelung für die letzte maßgebliche Beschäftigung zugrunde gelegt.
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