Für die Dauer der Umschulung haben Sie grundsätzlich Anspruch auf Übergangsgeld.
Das Übergangsgeldes wird aus den Arbeitseinkünften Ihrer letzten maßgeblichen Tätigkeit berechnet (nicht aus dem Arbeitslosengeld).
Liegt eine versicherungspflichtige Beschäftigung innerhalb des Dreijahreszeitraums vor Beginn der LTA, so findet eine Vergleichsberechnung zwischen Ihrem zuletzt erzielten Arbeitsentgelt und einem aktuellen Tariflohn für die letzte maßgebliche Tätigkeit statt (das höhere wird gezahlt).
Liegt keine Beschäftigung innerhalb des Dreijahreszeitraums, so findet lediglich eine Übergangsgeldberechnung aus einem aktuellen Tariflohn statt.
Das Übergangsgeld beträgt für Personen mit Kindern, die noch einen Kindergeldanspruch haben 75% der Berechnungsgrundlage, ansonsten 68 % der Berechnungsgrundlage.
Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird bis zum Wegfalldatum weiterbezahlt und auf das Übergangsgeld angerechnet.