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Was erhält man nach Übergangsgeld/Reha?

von frankg20.01.2008 | 19:02
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Hallo! Mich würde folgendes Interessieren. Ich bin zur Zeit Krankgeschrieben. Beziehe also Krankengeld vom lezten Bruttogehalt. Nun wurde ich in der Zwischenzeit gekündigt. Erhalte aber weiterhin Krankengeld, da ich ja nicht arbeitsfähig bin. Jetzt muß ich auf Reha. Erhalte in dieser Zeit Übergangsgeld (68% vom letzen Nettogehalt). Meine Frage: Wenn ich nun aus der Reha weiterhin arbeitsunfähig! entlassen werde, muß ich mich ja wieder vom Arzt krankschreiben lassen. Würde ich dann wieder das volle Krankengeld wie vor der Reha erhalten? Danke frank

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Hallo Frank,

sollte bei Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation weiterhin Arbeitsunfähigkeit vorliegen, muss durch Ihren Hausarzt diese Arbeitsunfähigkeit bestätigt werden. Insofern empfehlen wir Ihnen sich in diesem Fall an Ihren Hausarzt zu wenden.

Ob, für wie lange und in welcher Höhe in Ihrem Fall noch ein Anspruch auf Krankengeld nach Abschluss der Leistung zur medizinischen Rehabilitation besteht, kann an dieser Stelle nicht pauschal beantwortet werden. Sie sollten sich deshalb nach erfolgter Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit durch Ihren Hausarzt direkt mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung setzen.

4 Antworten

Nixam 21.01.2008 | 07:00
Werden Sie aus der medizinischen Leistung zur Rehabilitation arbeitsunfähig entlassen, so müssen Sie wieder zu Ihrem Hausarzt und sich arbeitsunfähig schreiben lassen. Dann erhalten Sie von Ihrer Krankenkasse das Krankengeld weitergezahlt- bis zum Ablauf der insgesamt 78 Wochen Krankengeld(Krankengeld insgesamt mit "vor und nach der Reha") Sie müssen damit rechnen, dass Sie die Krankenkasse zur Rentenantragstellung auffordert.Nutzen Sie die Frist zur Rentenantragstellung voll aus,wenn Sie abschätzen können, dass das Krankengeld höher ist als die Ihnen zustehende Rente. Dann würde ich mir mit der Rentenantragstellung noch ein wenig Zeit lassen. Werden Sie aus der med. Reha arbeitsunfähig entlassen, so gilt der Antrag auf Rehabilitation als Antrag auf Rente und auch der RV-Träger prüft "von amtswegen", ob eine Rente zu zahlen ist, so dass auch der RV-Träger Ihnen nach Vorliegen des Entlassungsberichts ....dauert in der Regel 6 Wochen nach Reha-Ende....auf Sie zukommen wird bezüglich der Frage "Rentenantrag wegen Erwerbsminderung". Die Rentenantragstellung ist lediglich formell zu stellen. Massgebend für den Rentenbeginn ist der Reha-Antrag vor der Reha. Dann erhalten Sie vom Reha-Antrag an...Erster des Folgemonats.... Rente. Nix
Rosannaam 21.01.2008 | 10:50
"Sie müssen damit rechnen, dass Sie die Krankenkasse zur Rentenantragstellung auffordert." Die Krankenkasse darf nur zur Reha-, aber nicht zur Rentenantragstellung auffordern. Sie kann allerdings Druck machen, wenn Sie aus der Reha arbeitsunfähig entlassen werden und vom RV-Träger eine Erwerbsminderung festgestellt wird. Wurden Sie von der KK zur REHA-Antragstellung aufgefordert und sind nach der Reha-Massnahme erwerbsgemindert, gilt der Reha-Antrag nach § 116 SGB VI als RENTENANTRAG. Dieser "müsste" dann auch umgehend "formularmäßig" gestellt werden. Aber genaue Fristen hierfür gibt es nicht. "Dann erhalten Sie vom Reha-Antrag an...Erster des Folgemonats.... Rente." Dies kann man nicht allgemein sagen. Es kann sich ja auch um eine zeitlich befristete Rente handeln, oder der Leistungsfall tritt aus irgendwelchen Gründen erst später oder während der Reha-Massnahme ein! ABER: Als RENTEN-Antragsdatum gilt das REHA-Antragsdatum. Dies ist für den Rentenbeginn wichtig. MfG Rosanna
T5am 21.01.2008 | 12:49
Folg.Fall: bereits 1x bei der KK ausgesteuert. Dann arbeitslos, dann wieder krankgeschrieben seit 4/07. Im Juni EU-Rentenantrag gestellt, abgelehnt, v. DRV z.Reha geschickt. Arbeitsunfähig entlassen. Wie gehts weiter? Sollte die Rente genehmigt werden, ab wann wäre d.Stichtag?
dirkam 21.01.2008 | 13:49
Und wenn es doch zu einer "Lücke" beim Einkommen kommt, steht Ihnen ALG1/2 zu. ALG1, wenn Sie noch Anspruch haben, ALG2 nach Bedürftigkeitsprüfung. Die Rechtsverordnung hierzu ist der §125 SGB3, auch Nahtlosigkeitsregelung genannt
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