Das BEHAUPTEN nicht wir, sondern hat das Bundessozialgericht entschieden:
https://www.bsg.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019_22.html
Bei einer Betriebsprüfung wird dieses Urteil auch offensichtlich angewendet.
In allen Auftragsverhältnissen ist der Auftraggeber verpflichtet, zu prüfen, ob Sie zur Sozialversicherung angemeldet werden müssen. Vermutlich werden die Auftraggeber nach dem Urteil hierbei eher vorsichtig sein, um sich vor Beitragsnachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung zu schützen.
Möglicherweise sind Sie aber tatsächlich selbständig. Trotzdem sind Sie dann immer noch nicht aus allem raus:
Als selbständige Krankenpflegeperson unterliegen sie auch schon immer der Rentenversicherungspflicht:
Im Gegensatz zur Beschäftigtenversicherung zahlen Sie hier die Beiträge allein. Ferner prüft nicht der Arbeitgeber die Anmeldung sondern Sie unterliegen selbst der Meldepflicht. Deshalb müssen Sie Ihre Selbständigkeit bei der Rentenversicherung anzeigen (§ 190a SGB VI). Die Meldepflicht sollten Sie beachten, weil Verstöße ein Bußgeld nach sich ziehen kann (§ 320 SGB VI). Und bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre ...
Richtig ist natürlich, dass Sie sich gegen die Bescheide der Rentenversicherung mit einem Widerspruch und einer Klage zur Wehr setzen können.