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Experten-Antwort

Was ist besser

von Lars Hoppe17.11.2019 | 12:31
252 Ansichten
12 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Am 01.07.2023 möchte ich in Rente gehen Jahrgang 59. Meine 45 Berufsjahre habe ich nach Sichtung des Rentenverlaufs am 01.09.2022 erreicht. Unser Arbeitgeber in Bremen bietet im Moment Abfindungen an oder Altersteilzeit. Mein persönliches Angebot vom Personalchef ist Variante A. Am 01.01.2022 betriebsbedingte Kündigung mit Vergleich vor dem Arbeitsgericht und eine Netto Abfindung von 13.500 Euro. Dann zum 01.07.2023 in Rente mit 5,4 % Abzug (ca. 100 Euro im Monat). Variante B ist ATZ 18 Monate Passiv /18 Monate aktiv aber nur mit 20% Mindestaufstockung und dann zum 01.07.2023 in Rente ohne Abschlag. Ich überlegen hin und her. ATZ würde für mich in der Arbeitsphase jeden Monat ca. 900 Euro Verlust bedeuten. Da kommt schon etwas zusammen. Da müsste ich schon einige Jahre Rente beziehen, um da besser als bei Variante mit Abfindung und Arbeitslosigkeit dazu stehen. Oder habe ich etwas übersehen?

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.11.2019 | 17:50

Hallo Lars Hoppe,

Wichtig ist, die verschiedenen Rentenarten und den jeweils möglichen Rentenbeginn auseinander zu halten.

Die Rente für langjährig Versicherte ist bei Vorliegen der Wartezeit von 35 Jahren ab Folgemonat der Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Beim frühestmöglichen Rentenbeginn beträgt der Abschlag für Jahrgang 1959 11,4 %. Dieser Abschlag verringert sich für jeden Monat des später gewählten Rentenbeginns um 0,3 %.

Die abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte mit Wartezeit von 45 Jahren ist für Jahrgang 1959 ab 64 Jahren und 2 Monate möglich, jedoch zählen die Monate des Arbeitslosengeldbezugs in den letzten 2 Jahren vor Rentenbeginn nicht mit. Wichtig wäre daher die fehlenden Monate für die Wartezeit von 45 Jahren noch voll zu bekommen.

Für Sie stellt sich also die Frage, wie fest ist Ihr Arbeitgeber bei seinen Angeboten bzw. wie flexibel kann er diese anpassen. Bei einer Weiterbeschäftigung bis zum September 2022 wären nach Ihrer eigenen Aussage die 45 Jahre für die Rente für besonders langjährig Versicherten erfüllt.

Theoretisch denkbar wäre auch ein Minijob ohne Verzicht auf die Versicherungspflicht, oder die Entrichtung freiwilliger Beiträge für die fehlenden Monate. Eine Arbeitslosmeldung darf in dieser Zeit allerdings nicht erfolgen, so dass diese theoretische Überlegung ebenfalls mit finanziellen Einbußen verbunden ist.

Ansonsten bleibt es Ihre Entscheidung, ob Altersteilzeit mit weniger Verdienst, dafür aber Rente ohne Abschlag lebenslang, oder eine Abfindung, früheres Ende der Berufstätigkeit und dafür Altersrente mit lebenslangem Abschlag gewählt wird. Zu beachten ist auch, dass sich ein bzw. kein Abschlag in der Hinterbliebenenversorgung fortsetzt.

Vielleicht nutzen Sie die Möglichkeit die konkreten Auswirkungen bei der Altersrente in einem persönlichen Beratungsgespräch mit einem Berater der Deutschen Rentenversicherung zu besprechen.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

11 Antworten

Jawollam 17.11.2019 | 19:32
Wenn Sie ab Juli 2023 eine Rente mit 5,4 % Abschlag ermittelt haben, können Sie nicht zum Jahrgang 1959 gehören. Wer z.B. am 31.12. 1958 geboren ist, kann ab Juli 2023 eine Altersrente für langjährig Versicherte mit einem Abschlag von 5,4 % bekommen. Mit einem Rentenbeginn ab Juli 2023 hat schon der am 1.1.1960 Geborene 6,0 % Abschlag, der am 2. 1.1960 Geborene sogar schon 6,3 %.
Lars Hoppeam 17.11.2019 | 20:39
ATZ ab 01.07.2020 dann Rente nach 45 Berufsjahren ab 01.07.2023. Klappt wunderbar mit den 18/18 Monaten Modell. Aber halt nur 20% Aufstockung und jeden Monat ca. 900 Euro weniger netto. Arbeitslosigkeit ab 01.01.2022 und eine steuerfreie Nettoabfindung vom Arbeitgeber und dann ab 01.01.2024 in die Rente mit ca. 100 Euro Abschlag monatlich da 18 Monate vor Regelaltersrente.
Warumam 17.11.2019 | 20:59
Warum zahlt Ihr Arbeitgeber nicht einfach die 13.500 EUR und noch etwas oben drauf anstatt Ihnen einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht vorzuschlagen mit unsicherem Ausgang und zusätzlichen Kosten (z.B. Anwalt und Gerichtskosten)?? Und je nachdem, wie lange Sie dem Betrieb angehört haben und wie hoch Ihr Verdienst war, ist dieser Betrag vielleicht ohnehin viel zu gering. Vielleicht sollten Sie sich erst einmal bei einem Anwalt für Arbeitsrecht informieren, auch in Hinsicht auf Gestaltung eines evtl. ATZ-Vertrages.
Lars Hoppeam 17.11.2019 | 23:00
Ist doch alles schon geklärt. Ist doch nur ein Proforma Akt. Wird doch schon seit Jahren bei uns so gemacht. Betriebsbedingte Kündigung. Proforma Termin Arbeitsgericht usw.
Mitleseram 18.11.2019 | 06:42
Im Jahr 1959 geborene können mit 64 Jahren plus 2 Monate abschlagsfrei in Rente gehen. Eine vorzeitige Inanspruchnahme dieser Rente (Altersrente für besonders langjährig Versicherte) ist nicht möglich, auch nicht mit "anteiligen" Abschlägen. Wer vor Erreichen der 64+2 mit Abschlägen in Rente gehen möchte, findet sich, sofern KEINE Schwerbehinderung vorliegt, bei der Altersrente für langjährig Versicherte wieder. Dort beträgt der Abschlag zum Folgemonat des 63. Geburtstages 11,4 %. Ein Abschlag mit 5,4 % ist somit überhaupt nicht möglich, weil dieser beispielsweise bei "64+1" zwar 7,5 %, mit "64+2" aufgrund der 45 Beitragsjahre (dann andere Leistungsart!) aber plötzlich null Prozent betragen würde.
Lars Hoppeam 18.11.2019 | 07:56
Wenn am 01.07.2025 der Beginn meiner Regelaltersrente ist, dann kann ich am 01.01.2024 mit 5,4% Abschlag vorher in die Rente gehen, wenn sonsigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Mitleseram 18.11.2019 | 08:53
Im Prinzip ja - aber es wäre grober Unfug, wenn zeitgleich Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente aufgrund der bereits erfüllten 45 Beitragsjahre bestehen sollte.
Feliam 18.11.2019 | 09:02
Arbeiten müssten Sie in beiden Varianten bis 31.12.2021. Jetzt kommt es darauf an, wie hoch das Alogeld im Verhältnis zum Nettoentgelt während der ATZ ist, denn die Abfindung macht (geteilt durch 24 Mon. Alo) monatlich nur 562 Euro aus, ggf. gibt es noch eine Sperrzeit von der AfA. Selbst wenn der "Verlust" bei der ATZ mtl. bei 900 Euro läge, hätten Sie diesen nach längstens ca. 13 Jahren Rentenbezug durch die höhere abschlagsfreie Rente wieder raus. Als Abfindung bei der 1. Variante käme hier mindestens ein Betrag in Betracht, der die voraussichtliche Rentenminderung (100 Euro?) ausgleicht, sprich ca. 25.000 Euro.
Volles Vertrauenam 18.11.2019 | 09:18
Was ist denn schon alles gemacht. Wer sagt Ihnen denn, dass beim Arbeitsgericht für Sie weit mehr herauskommt. Der Betrag von um die 13.500.-- ist lächerlich gering. Wenn das schon Jahre in Ihrem Betrieb so ist, sagt dies doch rein gar nichts über die Abfindung aus. Nicht alles sollten Sie so glauben. Der Arbeitgeber überfährt Sie und Sie merken es nicht. Gehen Sie zum Anwalt und lassen es krachen. Eine vermutlich weit bessere Lösung. Wenigstens eine höhere Abfindung müsste sein. Weit höhere ! Der Betrag ist lächerlich Lars.
Kaiseram 18.11.2019 | 12:59
18 Monate Altersteilzeit Arbeitsphase bis zum 31.01.2021 = 18 x 900 + 13.500 = 29.700,00 Euro Verlust. Dafür 100,00 Euro Rente mehr. Sind fast 25 Jahre Rente. dann hat man den Verlust raus.
Jawollam 18.11.2019 | 23:06
Und warum schreiben Sie zu Anfang etwas von einem Rentenbeginn zum 01. Juli 2013 mit 5,4 % Abschlag und jetzt vom 01.01.2014? Mit solchen Angaben können Sie doch keine richtigen Antworten bekommen!
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