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Experten-Antwort

Was ist mit den Beiträgen zur RV/AV/PV (Berechnung Krankengeld) bei Genehmigung einer EMR

von M.Mogli11.11.2022 | 13:40
1020 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo zusammen, Ich habe vor kurzem einen Antrag auf Erwerbminderungsrente gestellt. Klar dauert alles, was auch völlig ok ist. Reha hat bescheinigt, dass in beiden Fällen nur noch unter 3 Stunden. KK wurde gezahlt bis Nov. 22. Danach Nahtlosigkeit. Sollte die Rentenversicherung jetzt dem Antrag zur EMR stattgeben und diesen rückwirkend datieren, was würde dann mit den Beiträgen zu o. g. (RV-rentenversicherungs-Beitrag, AV-Arbeitslosenversicherungsbeitrag, PV-Pflegeversicherungsbeitrag) passieren? Diese sind ja mit in die Berechnung des KK (Krankengeld) eingeflossen? Ich habe dies zufällig in einer Unterhaltung kurz mitbekommen und würde dazu gerne eine Info bekommen. Im Netz habe ich fast nichts dazu gefunden. Vielen Dank vorab!

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo M.Mogli,

den ausführlichen Erläuterungen schließen wir uns an.

Wir empfehlen ebenfalls, den Ausgang des Verfahrens abzuwarten.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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2 Antworten

Abschlägeam 11.11.2022 | 15:20
Hallo M Mogli, sofern Ihnen eine Erwerbsminderungsrente (rückwirkend) bewilligt wird, haben die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch gemäß §§103 ff. SGB X. Das bedeutet, dass (bei voller EM-Rente) ab Rentenbescheid der Anspruch auf diese Leistungen entfällt und der Bruttobetrag dieser Leistungen mit dem Zahlbetrag Ihrer Rente ab Rentenbeginn 'rückwirkend' taggenau verrechnet wird. Ihre Rente selbst wird nur mit den Beiträgen, die bis zum Tag VOR Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) bezahlt wurden, berechnet. Dieses Datum wird im Rahmen wird im Rahmen des Antragsverfahrens vom sozialmedizinischen Dienst festgelegt. Danach bezahlte Beiträge zur Rentenversicherung werden erst für eine spätere Regelaltersrente berücksichtigt und werden NICHT erstattet. Sofern Krankengeld zu erstatten ist, erhalten Sie die entsprechenden Beiträge zur AlV und PV von der Krankenkasse zurück, da im 'Zahlbetrag' der Rente bereits die Abzüge für KV und PV berücksichtigt wurden. Analog erfolgt eine Verrechnung mit der Agentur für Arbeit. Solle Ihre Rente niedriger sein als eine dieser Leistungen, müssen Sie die Differenz NICHT selbst nachbezahlen, würden dann aber für einen rückwirkenden parallelen Rentenanspruch 'Null' Nachzahlung erhalten. Für Ihre weitere Recherchen hierzu geben Sie §103 SGB X Erstattungsanspruch ein (und/oder auch Fiktion der Erfüllung Rentenversicherung). Aber auch hier in den Archivbeiträgen finden Sie bereits einige Beiträge dazu. Und ansonsten warten Sie erst einmal den Rentenbescheid ab, denn ob es zu einer vollen oder auch nur halben EM-Rente tatsächlich kommt, wird ja nun erst geprüft... Viel Erfolg und alles Gute!
M.Mogliam 11.11.2022 | 15:57
Zitat von Abschläge anzeigen
Abschläge schrieb

Hallo M Mogli,

sofern Ihnen eine Erwerbsminderungsrente (rückwirkend) bewilligt wird, haben die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch gemäß §§103 ff. SGB X.

Das bedeutet, dass (bei voller EM-Rente) ab Rentenbescheid der Anspruch auf diese Leistungen entfällt und der Bruttobetrag dieser Leistungen mit dem Zahlbetrag Ihrer Rente ab Rentenbeginn 'rückwirkend' taggenau verrechnet wird.

Ihre Rente selbst wird nur mit den Beiträgen, die bis zum Tag VOR Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) bezahlt wurden, berechnet. Dieses Datum wird im Rahmen wird im Rahmen des Antragsverfahrens vom sozialmedizinischen Dienst festgelegt.

Danach bezahlte Beiträge zur Rentenversicherung werden erst für eine spätere Regelaltersrente berücksichtigt und werden NICHT erstattet.

Sofern Krankengeld zu erstatten ist, erhalten Sie die entsprechenden Beiträge zur AlV und PV von der Krankenkasse zurück, da im 'Zahlbetrag' der Rente bereits die Abzüge für KV und PV berücksichtigt wurden.

Analog erfolgt eine Verrechnung mit der Agentur für Arbeit.

Solle Ihre Rente niedriger sein als eine dieser Leistungen, müssen Sie die Differenz NICHT selbst nachbezahlen, würden dann aber für einen rückwirkenden parallelen Rentenanspruch 'Null' Nachzahlung erhalten.

Für Ihre weitere Recherchen hierzu geben Sie §103 SGB X Erstattungsanspruch ein (und/oder auch Fiktion der Erfüllung Rentenversicherung). Aber auch hier in den Archivbeiträgen finden Sie bereits einige Beiträge dazu.

Und ansonsten warten Sie erst einmal den Rentenbescheid ab, denn ob es zu einer vollen oder auch nur halben EM-Rente tatsächlich kommt, wird ja nun erst geprüft...

Viel Erfolg und alles Gute!

Hallo zusammen, Ich habe vor kurzem einen Antrag auf Erwerbminderungsrente gestellt. Klar dauert alles, was auch völlig ok ist. Reha hat bescheinigt, dass in beiden Fällen nur noch unter 3 Stunden. KK wurde gezahlt bis Nov. 22. Danach Nahtlosigkeit. Sollte die Rentenversicherung jetzt dem Antrag zur EMR stattgeben und diesen rückwirkend datieren, was würde dann mit den Beiträgen zu o. g. (RV-rentenversicherungs-Beitrag, AV-Arbeitslosenversicherungsbeitrag, PV-Pflegeversicherungsbeitrag) passieren? Diese sind ja mit in die Berechnung des KK (Krankengeld) eingeflossen? Ich habe dies zufällig in einer Unterhaltung kurz mitbekommen und würde dazu gerne eine Info bekommen. Im Netz habe ich fast nichts dazu gefunden. Vielen Dank vorab!
Hallo M Mogli, sofern Ihnen eine Erwerbsminderungsrente (rückwirkend) bewilligt wird, haben die Krankenkasse und die Agentur für Arbeit einen Erstattungsanspruch gemäß §§103 ff. SGB X. Das bedeutet, dass (bei voller EM-Rente) ab Rentenbescheid der Anspruch auf diese Leistungen entfällt und der Bruttobetrag dieser Leistungen mit dem Zahlbetrag Ihrer Rente ab Rentenbeginn 'rückwirkend' taggenau verrechnet wird. Ihre Rente selbst wird nur mit den Beiträgen, die bis zum Tag VOR Eintritt der Erwerbsminderung (Leistungsfall) bezahlt wurden, berechnet. Dieses Datum wird im Rahmen wird im Rahmen des Antragsverfahrens vom sozialmedizinischen Dienst festgelegt. Danach bezahlte Beiträge zur Rentenversicherung werden erst für eine spätere Regelaltersrente berücksichtigt und werden NICHT erstattet. Sofern Krankengeld zu erstatten ist, erhalten Sie die entsprechenden Beiträge zur AlV und PV von der Krankenkasse zurück, da im 'Zahlbetrag' der Rente bereits die Abzüge für KV und PV berücksichtigt wurden. Analog erfolgt eine Verrechnung mit der Agentur für Arbeit. Solle Ihre Rente niedriger sein als eine dieser Leistungen, müssen Sie die Differenz NICHT selbst nachbezahlen, würden dann aber für einen rückwirkenden parallelen Rentenanspruch 'Null' Nachzahlung erhalten. Für Ihre weitere Recherchen hierzu geben Sie §103 SGB X Erstattungsanspruch ein (und/oder auch Fiktion der Erfüllung Rentenversicherung). Aber auch hier in den Archivbeiträgen finden Sie bereits einige Beiträge dazu. Und ansonsten warten Sie erst einmal den Rentenbescheid ab, denn ob es zu einer vollen oder auch nur halben EM-Rente tatsächlich kommt, wird ja nun erst geprüft... Viel Erfolg und alles Gute!
Vielen Dank für die sehr schnelle und informative Antwort. Selbstverständlich werde ich den Ausgang abwarten. Ihnen auch alles Gute und Danke:)
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