Hallo, Kora70pol,
eine Erkrankung i.S. von G 0515 wurde vorliegen, wenn der Arbeitgeber hier Angaben machen müsste, dass bereits im Vorfeld (vor dem 03.05.2018) Leistungen des Arbeitgebers in Form der Lohnfortzahlung gewährt worden wären / Punkt 1.4. und sich daher die Lohnfortzahlungsdauer verkürzen würde.
Die Krankenkasse füllt lediglich das Formular G 0518 aus – nicht G 0515.